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Deutscher bAV Service nimmt kritisch Stellung zum Einsatz von pauschaldotierten Unterstützungskassen

Köln (ots) – Sebastian Uckermann und Andreas Jakob nehmen in Heft 48/2012 des “Deutschen Steuerrechts” (DStR 2012, 2452) kritisch Stellung zur Vorteilhaftigkeit des Einsatzes von pauschaldotierten Unterstützungskassen:

Die pauschaldotierte bzw. polsterfinanzierte Unterstützungskasse wird durch zahlreiche Anbieter als eine Art “Königsweg” der betrieblichen Altersversorgung beschrieben. Übersehen wird hierbei aber sehr oft, dass diese Konzeption wohl zu den komplexesten Anwendungsgebieten des deutschen Steuerrechts zählt, sodass zahlreiche Steuerberater mit den ihnen entsprechend “vorgesetzten” Lösungen berechtigterweise vielfach an ihre Grenzen stoßen.

Vor diesem Hintergrund zeigt der o. g. Beitrag zunächst die rechtlichen Grundlagen einer solchen Unterstützungskassenversorgung auf. Dem schließt sich die Behandlung eines Musterfalls an, durch den die beschriebene Komplexität nachhaltig visualisiert wird. Konkret gehen genannten Autoren zudem auf das Missbrauchspotenzial von pauschaldotierten Unterstützungskassen ein:

Aufgrund der Konstitution einer pauschaldotierten Unterstützungskasse ist es grundsätzlich möglich, dass die Unterstützungskasse die ihr gewährten Zuwendungen per Darlehensvergabe an das Trägerunternehmen zurückführt. Dieses vielfach beschriebene “Eigene Bank im Unternehmen-Prinzip” regt in der Praxis z. T. zu risikobehafteten Ausgestaltungen an. Durch den ggf. enormen Liquiditätsvorteil vor Augen, den die steuerliche Abzugsfähigkeit der geleisteten Zuwendungen und die gleichzeitige Darlehensrückgewähr für das Trägerunternehmen bewirken kann, wird häufig vergessen, die erforderliche Sorgfalt im Rahmen der getätigten Darlehensvergabe zu gewährleisten.

Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören ein angemessener Darlehenszinssatz zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse sowie eine Sicherstellung der Werthaltigkeit der entstandenen Darlehensforderung. Sind diese Vorgaben nicht beachtet, kann die Finanzverwaltung die steuerliche Wirkung der gewählten Gestaltung in Frage stellen, wenn die gewählte Vorgehensweise einem steuerlichen Fremd- oder Drittvergleich nicht standhält. Es sollte somit eine gewisse Sensibilität und gesunde Skepsis an den Tag gelegt werden, wenn allzu überschwänglich von dem Erfolgsmodell der “pauschaldotierten” Unterstützungskasse gesprochen wird. Nur im Rahmen einer rechtlichen Einzelfallprüfung kann die entsprechende Vorteilhaftigkeit herausgearbeitet und ggf. auch für zukünftige Wirtschaftsjahre bejaht werden.

Einmal mehr wird somit sichtbar, dass die Beratung und Einrichtung sowie die laufende Überwachung von bAV-Systemen in der hochwertigen Beratung technischen, rechtlichen und organisatorischen Aufwand erfordert und damit Unternehmensressourcen bindet.

Der “Deutsche bAV Service”, als markenrechtlich geschützter Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH und der KENSTON Unternehmensgruppe, ermöglicht daher die Koordinierung und Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – samt integrierter umfassender Rechtssicherheit – für Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen “Ein-Mann-GmbH” bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.

In der Zusammenführung der Komponenten des “Deutschen bAV Service” mit den individuellen Unternehmensbelangen sowie der diesbezüglich möglichen inhaltlichen Anpassung der Technologie entsteht Innovation und Einzigartigkeit. Rechtsberatende und sonstige erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw. Sozietäten übernommen.

Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/102444/2381160/deutsches-steuerrecht-dstr-deutscher-bav-service-nimmt-kritisch-stellung-zum-einsatz-von/api

ots

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