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Wissenswertes zur Witwenrente – Witwerrente – Wann besteht Anspruch?

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Wenn der Ehemann stirbt, so hat die hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine
Witwenrente. Bei der Witwenrente wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden.

Einen Anspruch auf die große Witwenrente hat die Ehefrau, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe noch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

– Sie muss erwerbsgemindert sein
– Sie muss ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
– Sie muss bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben

Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt werden, hat die Witwe einen Anspruch auf die kleine Witwenrente, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre gezahlt.

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Ob überhaupt ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht hängt unter anderem auch von der Dauer der Ehe ab. Wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehe nicht nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um eine Hinterbliebenenrente zu sichern.

Wurde ein Rentensplitting durchgeführt, so besteht auch kein Anspruch auf Witwenrente.

Die Höhe der Witwenrenten ist in den ersten drei Monaten unabhängig davon ob es eine kleine oder eine große Witwenrente ist, immer gleich. Sie wird in Höhe einer Versichertenrente gezahlt. Man spricht auch vom Sterbevierteljahr.

Nach Ablauf der ersten drei Monate erfolgt die Berechnung der Witwenrente wie folgt:

– Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Versichertenrente
– Die große Witwenrente beträgt 55 % der Versichertenrente
– Einkünfte der Witwe werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet
– Es kann ein Zuschlag für Kindererziehung zur Rente beantragt werden.

Sollte die Witwe wieder heiraten, so fällt die Witwenrente in dem Monat weg, in dem die Ehe geschlossen wird. Die Witwe erhält dann eine so genannte Abfindung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

– Bei der kleinen Witwenrente werden die bis zum ursprünglichen Ende der Befristung zustehenden Beträge gezahlt.
– Bei der großen Witwenrente wird das 24-fache des Monatsbeitrages der Rente gezahlt.

Eine Witwenrente kann, sollte die neue Ehe nicht halten oder diese für nichtig erklärt werden, einmalig wieder aufleben. Man spricht dann von der Rente nach dem vorletzen Ehegatten. Wenn die Witwe allerdings noch ein weiteres Mal heiratet, so kann die Witwenrente dann unter keinen Umständen wieder aufleben.

Zum 01.01.2002 wurde das Hinterbliebenenrecht durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geordnet. Die hat zur Folge, dass das alte Recht für Ehepaare gilt, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und bei denen der ältere Partner an diesem Tag bereits mindesten 40 Jahre alt ist und ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist.

Abweichend zur neuen Regelung sieht das Recht in diesem Fall vor:

– Dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden haben musste
– Dass die kleine Witwenrente nicht auf zwei Jahre befristet ist.
– Dass die große Witwenrente 60 % der Versichertenrente beträgt.
– Dass kein Zuschlag für die Kindererziehung geleistet wird.
– Dass ein Rentensplitting nicht möglich ist.

Witwerrente

Verstirbt die Ehefrau so hat der hinterbliebene Ehemann einen Anspruch auf eine Witwerrente. Für die Witwerrente gelten die gleichen Bedingungen wie für die Witwenrente. Die Ehefrau muss allerdings nach dem 31.12.1985 gestorben sein.

Auch die Witwenrente bzw. die Witwerrente muss, wie alle anderen Renten auch, beantragt werden.

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3 Kommentare

  1. Sehr Finanzratgeber-Team,

    interessant wäre es noch zu wissen, ob ein Witwer, der bereits eine sehr gute eigene Rente bezieht, die Rente der Ehefrau überhaupt bekommt. Kenne einen Fall, in dem die 60% der Witwerrentenzahlung angelehnt wurde aufgrund der eigenen hohen Rente.

    Grüße

  2. @Admin zu Frau Ruhnau,

    mich würde es auch brennend interessieren, da in meiner Familie das gleiche Problem besteht.
    Mein Vater soll angeblich keinen Anspruch haben, denn er bekommt etwas über 1000 Euro als Rente. Das kann aber nicht sein, denn ich denke mir, das es ein Grundsatz ist und warum sollte dann mein Vater keine Rente meine toten Mutter beziehen dürfen…
    Ich hoffe es gibt eine Antwort, denn wenn ich das Datum sehe 19.06.09 und …in Kürze…

    Mit freundlichem Gruß

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