Verschiedenes

Makler-Courtage 2021: Was ändert sich?

2021-04-29-Makler-Courtage
© Kzenon, stock.adobe.com

Zu Beginn des vergangenen Jahres hat sich die Regierung im Rahmen des sogenannten Wohnpaketes darauf verständigt, dass bei einem Verkauf einer Immobilie die Maklerprovision zukünftig zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, da die beiden Parteien durch die Tätigkeit des Maklers schließlich beidseitig profitieren. In Kraft getreten sind die beschlossenen Änderungen am 23. Dezember 2020.

Bei Mietobjekten gilt bereits seit dem Sommer 2015 das Bestellerprinzip. Für Verkäufe wurde ein solches absolutes Bestellerprinzip jedoch durch den Bundestag abgelehnt. Vor allem die Käufer von Immobilien sollten durch das neue Gesetz entlastet werden, da diese bereits die beachtlichen Kaufnebenkosten auf sich nehmen müssen.

Wie sich die neuen Regelungen im Detail gestalten und welche Änderungen und Konsequenzen mit ihnen einhergehen, zeigt der folgende Beitrag.

Aufteilung der Maklerkosten ab 2021

Das neue Gesetz zeichnet sich grundsätzlich durch das Halbteilungsprinzip aus. Ist der Verkäufer der alleinige Auftraggeber des Maklers, muss dieser die Provision vollständig zahlen. Allerdings besteht die Möglichkeit, von dem Käufer eine Teilerstattung zu fordern.

Diese darf maximal die Hälfte der fälligen Makler-Courtage betragen. Daneben besteht für den Verkäufer eine Nachweispflicht, dass er seinen Anteil der Maklerkosten bereits beglichen hat, bevor er den jeweiligen Anteil von dem Käufer verlangt. Falls der Makler eine provisionsfreie Tätigkeit für eine der beiden Parteien anbietet, besteht das Recht auf die Beanspruchung einer Provisionszahlung durch die andere Partei selbstverständlich nicht.

Führt der Immobilienmakler jedoch eine Doppeltätigkeit aus, indem er sowohl Dienstleistungen für den Käufer als auch für den Verkäufer erbringt, kann in Zukunft eine Provision von beiden Parteien in gleicher Höhe verlangt werden. Liegt die Makler-Courtage für den Verkäufer so bei drei Prozent, werden ebenfalls drei Prozent auf Käuferseite fällig.

Teilung der Makler-Courtage – Für wen gilt sie?

Jedoch sind von der Neuregelung der Makler-Courtage lediglich Privatkäufer und Objekte wie Einfamilienhäuser oder Wohnungen betroffen. Gemischt genutzte Objekte, Mehrfamilienhäuser, Baugrundstücke und gewerbliche Immobilien umfasst die neue Gesetzgebung somit nicht. In diesen Fällen kann die Maklerprovision weiterhin frei verteilt werden.
Für private Verkäufer bedeutet das, dass sie durchaus einen Vorteil genießen können, wenn sie ihre Immobilie an einen gewerblichen Käufer, wie zum Beispiel wirkaufenjedewohnung.de, veräußern. In diesem Fall müssen sie die Kosten für den Makler nämlich nicht aufteilen, sondern können diese vollständig durch den Käufer begleichen lassen.

Daneben sehen die neuen Regelungen vor, dass Maklerverträge eine neue Vorschrift hinsichtlich ihrer allgemeinen Form erfüllen müssen. Wirksam sind die Verträge zukünftig ausschließlich in Textform. Ausreichend ist dafür beispielsweise jedoch auch eine E-Mail. Nicht mehr zulässig sind jedoch der berühmte Handschlag oder mündliche Vereinbarungen.

Neue Regelung für alle Bundesländer

Das neue Gesetz bedeutet für einige der deutschen Bundesländer besonders weitreichende Veränderungen. Die Regelungen gestalteten sich in der Vergangenheit hinsichtlich der Provisionssätze auf Länderebene nämlich durchaus verschieden.

Die Courtage wurde so bereits vor dem neuen Gesetz in vielen Bundesländern zwischen den beiden Parteien aufgeteilt. Eine entsprechende Regelung gab es jedoch in Hessen, Hamburg, Bremen, Brandenburg, Berlin und in Teilen von Niedersachsen noch nicht. Der Käufer musste in diesen Ländern stets für die gesamten Maklerkosten aufkommen. Der Provisionssatz bewegt sich in den einzelnen Bundesländern zwischen drei und sieben Prozent.

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich willige ein, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular gemäß Ihrer Datenschutzerklärung erfasst und verarbeitet werden. Bitte beachten: Die erteilte Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@sor.de (Datenschutzbeauftragter) widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"