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Wie lange müssen Eltern Unterhalt zahlen?

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Köln – Die Zeit nach dem Schulabschluss: Die einen fliegen ein Jahr ins Ausland, die anderen schnuppern in eine Ausbildung oder einen Studiengang rein und orientieren sich nach einigen Monaten dann doch noch einmal um. Und dann gibt es noch die, die nur wenig Motivation aufbringen, sich Arbeit oder eine Ausbildungsstätte zu suchen. Des Öfteren stoßen Eltern bei ihren Nachkömmlingen auf taube Ohren, wenn es darum geht, sich um die eigene Zukunft zu kümmern. Um sich Gehör zu verschaffen, wird damit gedroht, den „Geldhahn zuzudrehen“. Doch wie lange schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt und ab wann verwirkt der Unterhaltsanspruch? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt auf.

Unterhaltsanspruch – Was umfasst und wann verwirkt er?

„Nach § 1610 Absatz 2 BGB besteht der Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Der Anspruch hängt von den finanziellen Mitteln der Eltern ab – sie schulden dem jungen Erwachsenen keine Ausbildung, die ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar ist“, erklärt Mingers. Unterhalt muss allgemein nur für eine, nicht für mehrere Ausbildungen gezahlt werden. Damit will man verhindern, dass der Nachwuchs seine Eltern zur permanenten Unterhaltszahlung verpflichtet, indem er immer wieder eine Ausbildung abbricht, um eine neue zu beginnen. Beim Studium wird insofern eine Ausnahme gemacht, soweit es sich um eine weiterführende Lehre, wie den Master, handelt, durch welche eine höhere Qualifikation erreicht wird.

Das OLG (Oberlandesgericht) Nürnberg hat festgestellt, dass ein häufiger Streitpunkt die Arbeitslosigkeit nach dem Abbruch einer Berufsausbildung ist. Grundsätzlich gilt der Unterhaltsanspruch als verwirkt, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung abbricht, ohne sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. „In solch einem Fall wird der Unterhalt nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet. Die Angemessenheit hängt im Einzelfall von den genauen Umständen und Gründen des Abbruchs ab“, so der Rechtsanwalt.

Umorientierung – Von welchen Faktoren hängt der Unterhaltsanspruch ab?

„Der Unterhaltsanspruch verwirkt aber nicht gleich, wenn ein Kind lediglich einmal eine Ausbildung oder ein Studium abbricht, sofern die Gründe dafür sachlich nachvollziehbar sind“, weiß Mingers. Studien zufolge ist dies keine Seltenheit mehr: Heutzutage bricht ca. jeder Dritte sein Studium in der Frühphase ab und muss sich neu orientieren. Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal zu irren, was seine Ausbildung betrifft.

Dem Kind obliegt es allerdings, seine Ausbildung zielstrebig abzuschließen, um möglichst bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein. Ob dies bei Abbruch der zweiten Ausbildung weiterhin gegeben ist, ist fraglich. Studenten können beispielsweise Unterhalt von ihren Eltern einfordern, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird.

Die Länge der Studiendauer ist allerdings auch nur ein grober An-haltspunkt. Das OLG Koblenz hat im Fall einer jungen Studentin entschieden, dass auch sie im 16. Fachsemester noch unterhaltsberechtigt ist, wenn sie ihr Studium nachweisbar zielstrebig verfolgt hat. Dafür musste sie u.a. durch gute Noten belegen, dass sie in erster Linie wegen mehrfacher schwerer Krankheit verhindert war, ihr Studium zügig zu Ende zu bringen.

Wenn der Nachwuchs fast schon unabhängig ist – Worauf gilt es zu achten?

Für eine Promotion schulden die Eltern in der Regel keinen Unterhalt. Nach Beendigung des Studiums müssen junge Akademiker nach ei-ner Frist von drei Monaten ein Beschäftigungsverhältnis antreten – danach endet der Unterhaltsanspruch.

Lehrlinge sind dazu verpflichtet, sich ihr Gehalt auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern anrechnen zu lassen, wenn sie während ihrer Ausbildung Geld verdienen.

Gelegentliche Nebenjobs wirken sich meist nicht auf den Unterhalt aus.

„Ein wichtiger Hinweis für geschiedene Elternpaare: Nach dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Ein schlechtes oder faktisch nicht existentes Verhältnis zum Vater oder zur Mutter berechtigt nicht dazu, dem volljährigen Kind den Unterhalt zu streichen“, erläutert der Rechtsanwalt abschließend.

Quelle: Mingers & Kreuzer/Jeschenko MedienAgentur Köln GmbH

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Despina Tagkalidou

Despina Tagkalidou schreibt über die Finanzbranche und gibt Orientierung für interessante Finanzprodukte. Sie hatte Ihre Berufsausbildung erfolgreich beim ARKM Online Verlag in Gummersbach abgeschlossen. In der Redaktion ist Sie unter redaktion@finanzratgeber24.de erreichbar.

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