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Filesharing aktuell: Abmahnungen von Zooland Music, Uptunes oder Styleheads durch Nümann + Lang Rechtsanwälte

Firmen wie etwa Uptunes, Styleheads oder ganz aktuell Zooland Music lassen derzeit unzählige Inhaber von Internetanschlüssen von der Karlsruher Kanzlei „Nümann und Lang Rechtsanwälte“ abmahnen.

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M.oec.

Den Abgemahnten wird dabei vorgeworfen, über ihren Anschluss im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes einzelne Tonaufnahmen, die auf dem Sampler „German Top 100“ vertreten sind, heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Die abmahnenden Firmen geben vor, Inhaber eines nach dem Urhebergesetz geschützten Rechts an dem betreffenden Musikwerk zu sein. Von dem abgemahnten Anschlussinhaber fordern die Rechteinhaber im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2010 – ZR 121/08 wie folgt ausgeführt:Nach Auffassung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs können Privatpersonen, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen im Internet missbraucht wird, vom Rechteinhaber verschuldensunabhängig auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Laut Pressemitteilung Nr. 101/10 des BGH vom 12.05.2010 beschränkt sich dabei jedoch die Kostenerstattung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf maximal 100,00 EUR. Die gegnerischen Anwälte fordern jedoch in aller Regel 450,00 EUR. Dies, obgleich Schadensersatzansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn der Anschlussinhaber die von Uptunes, Styleheads oder Zooland lediglich behauptete und keinesfalls erwiesene Urheberrechtsverletzung durch eigenen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verschuldet hat. Fehlt es an Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ist der Schadensersatzanspruch unbegründet und kann als solcher vom betreffenden Anschlussinhaber zurückgewiesen werden.

Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungs- und/oder Schadensersatzanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der abgemahnte Anschlussinhaber also den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch lediglich höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Der Abgemahnte sollte dabei unter keinen Umständen die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete und der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeben. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet ein Schuldanerkenntnis, begründet eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung vorgeblich entstandener Abmahnkosten und schützt insbesondere nicht vor Folgeabmahnungen des jeweiligen Rechteinhabers hinsichtlich weiterer Titel, an denen dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Vielmehr gilt es, mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung Gerichtsverfahren zu vermeiden und Folgeabmahnungen abzuschließen, ohne sich dabei zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten zu verpflichten.

Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann eine ungeschickte Formulierung der Unterlassungserklärung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen dann noch nicht erfüllten Unterlassungsanspruch – im Zweifel mit Erfolg – gerichtlich geltend macht. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind dann vom unterlegenen Anschlussinhaber zu erstatten. Viele der etwa in Internetforen „gehandelten“ modifizierten Unterlassungserklärungen schützen zudem nicht vor Folgeabmahnungen.

Um sicher zu gehen, sollte daher die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch genommen werden. Ziel muss es dabei sein, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – schnell, diskret und effizient!

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Veröffentlicht von: opr
am 27. Mai 2011 und wurde einsortiert unter:
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Schlagwörter: Abmahnkosten, Folgeabmahnungen, German Top 100, Jörg Halbe Rechtsanwalt Köln, Karlsruher Kanzlei „Nümann und Lang Rechtsanwälte, Kostenerstattung, Peer2Peer-Netzwerke, Pressemitteilung Nr. 101/10 des BGH vom 12.05.2010, Schadensersatz, Styleheads, Tonaufnahmen, Uptunes, Urheberrechtsverletzung Unterlassung, Zooland Music

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