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Keine Kündigung von Bausparverträgen, deren Bausparsumme noch nicht erreicht ist

Im aktuell niedrigen Zinsumfeld beobachten wir eine zunehmende Kündigungswelle von Bausparverträgen. Dies ist in vielen Fällen unzulässig.

Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 28.07.2014 (Az. 5 O 1/14) bestätigt, dass ein Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt. Allerdings hat das Gericht 10 Jahre ab Eintritt der Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB angenommen.

Bild: Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte. Quelle: openPR.
Bild: Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte. Quelle: openPR.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zuvor mit Hinweisbeschluss vom 14.10.2011 (Az. 9 U 151/11) festgestellt, dass eine Bausparkasse einen vollständig bis zur Bausparsumme angesparten Vertrag gem. § 488 Abs. 3 BGB ordentlich kündigen kann (Leitsatz). Das Oberlandesgericht führt aus, dass derjenige, der sein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen Sparleistungen bis zur Bausparsumme erbringt, faktisch auf das Darlehen verzichte, so dass er seine Einlage und sein Guthaben ausbezahlt erhält. Allerdings führt das Oberlandesgericht auch aus, dass ein Bausparvertrag solange unkündbar, wie die Auszahlung des Darlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt.

Im Anschluss hieran hat auch das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 22.02.2013 (Az. 21 O 69/12) festgestellt, dass der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs.3 BGB zusteht, wenn die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich ist, weil die Bausparsumme erreicht wurde. Zugleich lehnt das Landgericht Frankfurt ein Kündigungsrecht gem. § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB ab.

Wir schließen uns der Ansicht des Landgerichts Frankfurt an. § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB ist auf die Kündigung von Bausparguthaben weder direkt noch analog anwendbar. § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB umfasst nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist, binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist. Der Bausparvertrag sieht dagegen während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Daher liegt ein Darlehen nach § 488 Abs. 3 BGB vor, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist.

Gemäß § 5 ABB gilt: Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt. Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen.

Somit gilt: Bausparverträge, deren Bausparsumme noch nicht erreicht ist, dürfen nicht gekündigt werden.

Gerne prüfen wir Ihren Bausparvertrag und die Kündigung der Bausparkasse.

Quelle: openPR.

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