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Kosten fürs Arbeitszimmer steuerlich geltend machen

Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Dank moderner Kommunikationstechnologien wird unsere Arbeitswelt immer flexibler. Traditionelle räumliche, zeitliche oder organisatorische Grenzen der Arbeit weichen auf, Berufs- und Privatleben verschwimmen. Dennoch kann nicht jeder, der gerne Zuhause arbeitet, sein Homeoffice auch von der Steuer absetzen. „Der Gesetzgeber hat dafür klare Regeln aufgestellt”, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.). Demnach gibt es nur zwei Szenarien, in denen „häusliche Arbeitszimmer” vom Fiskus auch anerkannt werden.

Erstens: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung. „Ist dies der Fall, dann sind Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungkosten absetzbar”, unterstreicht der Lohi-Steuerexperte.

Zweitens: Dem Steuerzahler steht kein anderer Arbeitsplatz für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Das betrifft beispielsweise Lehrer, die einen Raum für ihre Unterrichtsvorbereitung oder Korrekturarbeiten benötigen. „In diesem Fall können für das Homeoffice Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro jährlich als Werbungskosten geltend gemacht werden”, so Robert Dottl.

In das private Wohnumfeld eingebunden
„Als häuslich gilt ein Arbeitszimmer, wenn es in das private Wohnhaus oder Appartement eingebunden ist”, erklärt der Vorstandsvorsitzende der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.). Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist, dass es fast ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend als Büro bzw. Arbeitsraum ausgestattet ist. Strittig ist jedoch, ob das Arbeitszimmer tatsächlich ein von den Wohnräumen abgetrennter, eigener Bereich sein muss oder nicht auch aus einer „Arbeitsecke” bestehen kann. „Hier müssen noch die Urteile der aktuellen Verfahren abgewartet werden”, so der Lohi-Steuerexperte.

Vom Schreibtisch bis zu den Reinigungskosten
Wird ein häusliches Arbeitszimmer von den Finanzbehörden anerkannt, dann können viele der Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Abzugsfähig sind anteilige Miet- und Mietnebenkosten oder anteilige Abschreibungen und Schuldzinsen für laufende Darlehen, die auf das Wohneigentum entfallen, laufende Unterhaltskosten wie Heizung, Strom, Wasser und sogar Reinigungskosten.

Schreibtisch und Schreibtischstuhl, Bücherregal und Schreibtischlampe, diese und weitere für ein Büro unverzichtbaren Dinge wertet das Finanzamt als „beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände”. Sie sind wie Computer, Drucker und Schreibwaren in voller Höhe abzugsfähig. Hier greift die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht. Auch Kosten für Vorhänge, Jalousien, Bodenbelag oder Deckenlampen können in der Regel in voller Höhe geltend gemacht werden. Anders verhält es sich mit Kunstgegenständen oder teuren Teppichen.

Quelle: Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. / Fröhlich PR GmbH i. A. der Lohi

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