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Fiskalisierung – das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Kurz vor dem Ende des alten Jahres hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28. Dezember 2016 die finalen Inhalte des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl.I S. 3152) auf seiner Homepage und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Handel ist dieses Gesetzesvorhaben besser unter der Bezeichnung “Fiskalisierung” bekannt.

Im aktuellen Text stellt der Gesetzgeber erstmals den Kontext zu bereits geltenden Verordnungen, wie z.B. dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) her. Bisher regelte dieses BMF-Schreiben in Kombination mit der GoBD lediglich Anforderungen an die Datenprozesse und Verfahrensweisen ab der Kasse bis in das Langzeitarchiv. Mit dem vorliegenden Vorhaben wird aus Sicht des Staates nun die letzte Lücke im Prozess geschlossen, indem die Kasse selbst einer Regulierung unterzogen und in die bereits gültigen Regelungen integriert wird. Das BMF sorgt nun mit der Gesetzesveröffentlichung bei einigen Sachverhalten für Klarheit und der Handel erhält eine gewisse Planungssicherheit für die technische Umsetzung der inhaltlichen Anforderungen.

Die wichtigsten Punkte des neuen BGBl. I S. 3152 in Kurzform:

Sicherheitseinrichtung

Ab 1. Januar 2020 ist eine durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder durch andere staatlich autorisierte Stellen zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verpflichtend. Diese Sicherheitseinrichtung wird aus drei Bestandteilen bestehen:

  • Sicherheitsmodul
  • Speichermedium (für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist)
  • digitale Schnittstelle

Eine endgültige Definition, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine solche Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird im Laufe des Jahres 2017 erarbeitet werden. Erst danach wird es Verordnungen geben, die hier wiederum Klarheit schaffen. Gesichert zu sein scheint, dass alle Transaktionen eines POS-Systems einzeln zu verifizieren, also zu signieren und lückenlos zu archivieren sein werden.

Unter bestimmten Umständen kann eine Übergangsregelung zur Erfüllung der Anforderungen bis zum 31. Dezember 2022 gelten, nämlich für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 beschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen. Die Regel kommt in Betracht, wenn ein POS-System bauartbedingt nicht auf die geforderte Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist, so dass es die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen kann.

Kassen-Nachschau

Eine Kassen-Nachschau durch die Finanzbehörden zu den üblichen Geschäftszeiten wird ab dem 1. Januar 2018 auch ohne Vorankündigung möglich. Wichtig ist, dass explizit auch jene Zugriffe, die bereits in der GoBD gefordert werden und vielen Händlern besser unter den Abkürzungen Z1, Z2 und Z3 bekannt sind, auch in diesem Kontext ihre Gültigkeit besitzen (vgl. § 146b Kassen-Nachschau).

Es gilt zwar die Einschränkung, dass vor dem 1. Januar 2020 die Überlassung und Auswertbarkeit signierter Kassendaten im Sinne der neuen Fiskalverordnung (BGBl. I S. 3152) nicht verlangt werden kann. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die generelle Datenüberlassung (Z3) und vollständige Auswertbarkeit nicht signierter Daten bereits seit 1. Januar 2017 verpflichtend ist und sich aus der GoDB und dem BMF-Schreiben von 2010 ableitet.

Entbindung von der Pflicht zu Einzelaufzeichnungen

Die angekündigte Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung befreien zu lassen, kann ein Händler unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung) bei der zuständigen Finanzbehörde beantragen. Diese Möglichkeit gilt laut BMF jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige über ein elektronisches Aufzeichnungssystem verfügt.

Vom Gesetzgeber zu berücksichtigende Ausnahmefälle sind beispielsweise mobile Verkaufsstände auf Volksfesten, nicht aber fest installierte Kasseninfrastrukturen von Ladengeschäften. Deutlich wird dies, wenn das Wesen des Passus beleuchtet wird, der auf dem BFH-Urteil 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III 1966 S. 371 basiert. Danach kann sich ein Händler, der mittels eines elektronischen Kassensystems sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und speichert, nicht darauf berufen, dass eine Aufzeichnungsverpflichtung unzumutbar ist.

Quelle: nextevolution AG

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Finanzratgeber 24 an. Sie schreibt als Journalistin über aktuelle Finanzprodukte und gibt Hilfen bei der Suche nach seriösen Geldanlagen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@finanzratgeber24.de

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Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Finanzratgeber 24 an. Sie schreibt als Journalistin über aktuelle Finanzprodukte und gibt Hilfen bei der Suche nach seriösen Geldanlagen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@finanzratgeber24.de
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