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Jetzt gegen Wirtschaftskriminalität rüsten

Düsseldorf. Die SPD plant in den sozialdemokratisch geführten Bundesländern eine Verschärfung der Strafvorschriften gegen Wirtschaftskriminalität. Das sogenannte Verbandsstrafgesetzbuch soll noch diesen Herbst dem Bundestag vorgelegt werden. Bisher konnten bei gesetzeswidrigen Handlungen nur die verantwortlichen Personen strafrechtlich belangt werden, Unternehmen wurde lediglich eine Geldbuße auferlegt. Mit der Einführung des neuen Gesetzes müssen diese aber künftig auch schwere Konsequenzen fürchten, wenn sie kein geeignetes System zur Vorbeugung von wirtschaftskriminellen Handlungen nachweisen können.

Bild: Heiner Röttger, Partner bei HLB Dr. Schumacher & Partner.
Bild: Heiner Röttger, Partner bei HLB Dr. Schumacher & Partner.

Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Dr. Schumacher & Partner sieht daher Handlungsbedarf auf die Unternehmen zukommen: “Der geplante Gesetzesentwurf bringt den Mittelstand in Zugzwang. Nicht nur die eingehende Beschäftigung mit der Thematik, sondern vor allem die umgehende Einführung geeigneter Maßnahmen sind nun gefragt, um Sanktionen vorzubeugen”, erklärt Heiner Röttger, Partner bei der Münsteraner Kanzlei.

Daher rät die Kanzlei vor allem zur Etablierung eines angemessenen Compliance-Systems. Da das geplante Gesetz vor allem die Rechtsformen der AG, GmbH, GmbH & Co. KG, KG und OHG betrifft, sollten diese so schnell wie möglich tätig werden. Denn die strafrechtlichen Konsequenzen sind umfangreich: Sie reichen von Maßnahmen mit geringen Folgen wie einer Verwarnung über hohe Geldbußen, die die Geschäftsfortführung gefährden könnten, bis hin zur Auflösung des Unternehmens in Wiederholungsfällen. “Das Strafmaß hängt auch hier wieder von der Schwere der Tat ab. Im Fall von Bagatellen oder bei Wiedergutmachung kann der Gesetzgeber eventuell von Konsequenzen absehen. Allerdings muss das betroffene Unternehmen dazu nachträglich ein Compliance-System einrichten und dessen Etablierung nachweisen” sagt Röttger.

Der geplante Gesetzesentwurf bezieht sich aber nicht nur auf eindeutig kriminelle Handlungen wie Verstöße gegen Kartell- und Steuerrecht oder Bestechung und Korruption. Auch die Missachtung von Rechtsvorschriften zu Export und Datenschutz, Produktsicherheit, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz fallen hierunter.

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