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EuGH sorgt für Vertrieb europäischer Bauprodukte

Frankfurt am Main. Spanische – wie auch andere europäische – Produzenten werden es zukünftig einfacher haben, ihre Erzeugnisse auf dem deutschen Markt zu verkaufen. Dafür sorgt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2014 (C 100/13).

Das Gericht entschied, dass die deutschen „Bauregellisten“ gegen europäisches Recht verstoßen. Diese Listen enthalten bestimmte Bauprodukte. Soll eine Baugenehmigung erteilt werden, prüfen die Behörden, ob die verwendeten Bauprodukte auf dieser Liste erscheinen. Solche Produkte erhalten ein sogenanntes Ü-Kennzeichen (Ü für Übereinstimmung).

Bild: Dr. Thomas Rinne.
Bild: Dr. Thomas Rinne.

Die Kommission der Europäischen Union hielt diese Zertifizierung für europarechtswidrig und klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland. Für technische Produkte – wie auch Bauprodukte – gibt es das sogenannte CE-Kennzeichen. Dieses europaweit einheitliche Zeichen bestätigt, dass das etikettierte Produkt mit den technischen Anforderungen des Europarechts konform ist. Ziel ist es, einheitliche Anforderungen an Produkte innerhalb Europas zu definieren, so dass ein Produzent nicht in jedem europäischen Land auf besondere nationale Anforderungen achten muss.

Das Gericht sah nun durch das deutsche Ü-Kennzeichen die europäische Warenverkehrsfreiheit verletzt. Das CE-Kennzeichen allein solle für die Brauchbarkeit des Produktes bürgen. Zusätzliche nationale Anforderungen schränkten den freien Verkehr der Produkte unzulässig ein. Das Urteil wird in der Konsequenz dazu führen, dass europäische Produkte deutlich leichter in Deutschland zu vertreiben sind.

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