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Beitragssatz der BKK ProVita wird ab Januar sinken

Bergkirchen. Die BKK ProVita wird ihre beitragspflichtigen Mitglieder entlasten und ab 1. Januar 2015 ihren Beitragssatz senken.

“Neben der sehr guten Versorgung einer gesetzlichen Krankenkasse und unseren zahlreichen zusätzlichen Leistungen bieten wir unseren Versicherten finanzielle Vorteile. Seit 2011 haben wir in jedem Jahr eine Prämie ausgeschüttet, die Prämienzahlung für 2014 erfolgt noch im Dezember. Ab 2015 werden wir den Beitragssatz senken”, sagt Andreas Schöfbeck, der Vorstand der BKK ProVita.

Bild: Vorstand Andreas Schöfbeck.
Bild: Vorstand Andreas Schöfbeck.

Neues Gesetz ermöglicht Gestaltung des Beitragssatzes

Möglich wird die Beitragssatz-Senkung durch ein neues Gesetz. Ab 2015 tritt das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) in Kraft. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung wird von aktuell 15,5 auf 14,6 Prozent gesenkt. Die Krankenkassen haben dann die Möglichkeit, einen einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu erheben. Es wird erwartet, dass alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben werden.

Beitragssatz sinkt bei BKK ProVita

Heute steht bereits fest, dass die BKK ProVita einen Zusatzbeitragssatz ansetzen wird, der niedriger als 0,9 Prozent ist. Dies bedeutet, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung im Vergleich zu dem aktuell gültigen, allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent in jedem Fall sinken wird. Diese Vergünstigung kommt ausschließlich den Versicherten zugute, da der Zusatzbeitragssatz von den Arbeitnehmern allein zu tragen ist.

Beitragssatz der BKK ProVita wird im Dezember bekanntgegeben

Die Entscheidung über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes der BKK ProVita wird der Verwaltungsrat der Kasse am 15.12.2014 treffen. Noch im Dezember werden alle Mitglieder schriftlich über den neuen Beitragssatz informiert.

Beste Leistungen – niedriger Beitragssatz bei der BKK ProVita

Das neue Gesetz soll den Wettbewerb unter den Krankenkassen fördern. Dies wird sich zum einen in der Höhe des Beitragssatzes und zum anderen in den Zusatzleistungen der Kassen auswirken.

Hintergrund:

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird den Krankenkassen nicht ausreichen, um ihre Ausgaben zu decken. Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt hat bereits ermittelt, dass die Kassen zur Kostendeckung im nächsten Jahr einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent erheben müssen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daraufhin für das Jahr 2015 den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gemäß Paragraph 242a SGB V auf 0,9 Prozent festgelegt.

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