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Betrieblicher Datenschutz als Wettbewerbsvorteil

In vielen deutschen Unternehmen wird der betriebliche Datenschutz eher stiefmütterlich behandelt. Doch in der jüngeren Zeit erkennen immer mehr Firmen, dass im Datenschutz auch zahlreiche Wettbewerbsvorteile liegen können.

Datenschutz und Unternehmertum scheinen in einem drastischen Gegensatz zueinander zu stehen. Und in der Tat schränken viele datenschutzrechtliche Regelungen die Möglichkeiten zur Verwendung von personenbezogenen Daten ein.

Das betrifft sowohl im Innenverhältnis zum Beispiel die Arbeitnehmerdaten als auch im Außenverhältnis etwa die Daten von Kunden, Patienten oder Lieferanten. Und eine der grundlegendsten Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies besagt nichts anderes, als dass personenbezogenen Daten weder erhoben, verarbeitet noch genutzt werden dürfen. Es sei denn: eine Rechtsvorschrift erlaubt oder ordnet dies an oder der Betroffene stimmt dem zu.

Diese und viele andere Regelungen des Datenschutzes dienen dazu, die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen wirksam zu schützen und einer willkürlichen Datensammelleidenschaft Grenzen zu setzen. Aber Sie lassen auch dem verantwortungsbewussten Unternehmer genügend Spielraum, für seine Zwecke personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

Weil jedoch vielen Unternehmern und Geschäftsverantwortlichen die Bestimmungen des Datenschutzes nicht oder nicht hinreichend bekannt sind, unterlaufen ihnen zum Teil gravierende Fehler. Dann drohen ihnen nicht nur empfindliche Geldbußen oder Freiheitsstrafen, sondern häufig viel folgenschwerer auch Imageschäden, Schadensersatzforderungen, Publikationspflichten zum Vorfall oder Versicherungsausfälle.

Doch gerade Datenschutzpannen und Skandale haben die Menschen aufmerksam und misstrauisch werden lassen. Nicht zuletzt die Enthüllungen durch Edward Snowden haben das Interesse am Schutz persönlicher Daten wachsen lassen. Ein sorgsamer Umgang mit diesen Daten ist daher mittlerweile mehr als eine gesetzliche Pflicht. Die transparente, gewissenhafte und gesetzeskonforme Behandlung personenbezogener Daten kann nachhaltig Vertrauen aufbauen, Kunden binden und damit einen beachtenswerten Wettbewerbsvorteil schaffen.

Darüber hinaus hat Datenschutz auch immer etwas mit Datensicherheit zu tun. Denn ein wirksamer Datenschutz setzt auch voraus, dass die Daten gegen unberechtigte Zugriffe und Missbrauch geschützt werden. In sehr vielen Fällen werden dadurch auch andere sensible Daten des Unternehmens, wie zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse wirkungsvoll gegen Wirtschaftsspionage, Cyberattacken und Datendiebstähle gesichert.

Geschäftsentwicklung, Umsatzsteigerung, Datenschutz und Datensicherheit schließen sich daher nicht aus, sondern ergänzen sich vielmehr sinnvoll und sichern die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens.

Doch betrieblicher Datenschutz ist kein Thema, dass so einfach nebenbei abgehandelt werden kann. In vielen Fällen ist daher ein Unternehmen sogar von Gesetzes wegen gehalten, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Für diese Tätigkeit kann sowohl ein geeigneter Mitarbeiter, der dann einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, oder ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Wird dieser Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet entsprochen, drohen dem Unternehmen Geldbußen bis 50.000 €.

Aber auch wenn die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragter nicht besteht, steht es einem Unternehmen frei, einen solchen zu bestellen. Denn die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gilt für jedes Unternehmen, egal welcher Größe. Und die Fettnäpfchen in Form von Datenschutzpannen sind genau so vielfältig, wie die zu beachtenden Datenschutzbestimmungen komplex sind. Sie reichen von der fehlerhaften Datenschutzerklärung auf der Webpräsenz, über die nicht eingeholte Zustimmung zum Versand eines Newsletters, die Patientenakte im Müllcontainer, den falschen Einsatz von Videotechnik bis hin zur unrechtmäßigen Ausspähung von Mitarbeitern oder die unbedachte Weitergabe von Kundendaten.

Abhängig von der Art des Datenschutzverstoßes drohen dann sogar Geldbußen von bis zu 300.000 €. Gelder, die an anderer Stelle sicherlich besser zur Sicherung des Wettbewerbsvorteils eingesetzt werden könnten.

Quelle: newsmax.de

Veröffentlicht von:

Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou schreibt über die Finanzbranche und gibt Orientierung für interessante Finanzprodukte. Sie hatte Ihre Berufsausbildung erfolgreich beim ARKM Online Verlag in Gummersbach abgeschlossen. In der Redaktion ist Sie unter redaktion@finanzratgeber24.de erreichbar.

Despina Tagkalidou

Despina Tagkalidou schreibt über die Finanzbranche und gibt Orientierung für interessante Finanzprodukte. Sie hatte Ihre Berufsausbildung erfolgreich beim ARKM Online Verlag in Gummersbach abgeschlossen. In der Redaktion ist Sie unter redaktion@finanzratgeber24.de erreichbar.
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