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	<item>
		<title>Schaden ist Kfz-Versicherung immer rechtzeitig anzuzeigen</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:17 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Karlsruhe. Unfallschäden mit dem Auto müssen der Versicherung zügig gemeldet werden. Nur so gehen keine Ansprüche verloren. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann, wenn der Versicherte den Schaden zunächst gar nicht über die Versicherung regulieren lassen wollte. Denn die verspätete Meldung stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die die Versicherung leistungsfrei werden lassen &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/gerichtsurteile/schaden-ist-kfz-versicherung-immer-rechtzeitig-anzuzeigen/">Schaden ist Kfz-Versicherung immer rechtzeitig anzuzeigen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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	</strong></p>
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<p><strong>Karlsruhe. Unfallschäden mit dem Auto müssen der Versicherung zügig gemeldet werden. Nur so gehen keine Ansprüche verloren. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann, wenn der Versicherte den Schaden zunächst gar nicht über die Versicherung regulieren lassen wollte. Denn die verspätete Meldung stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die die Versicherung leistungsfrei werden lassen könnte. </strong></p>
<p>Dabei spiele es keine Rolle, dass der Versicherte wie im verhandelten Fall seine Kaskoversicherung ursprünglich gar nicht in Anspruch nehmen wollte. Denn eine verspätete Meldung führt nach Ansicht der Richter dazu, dass die Versicherung die Aufklärung des tatsächlichen Unfallgeschehens und des Umstands der Einstandspflicht nicht mehr so durchführen könne, wie es bei einer fristgerechten Meldung der Fall sei.</p>
<p>Das Gericht wies darauf hin, dass die Pflicht zur Meldung des Versicherungsfalls nicht zur Disposition des Versicherten steht, sondern in erster Linie dem Zweck dient, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen.</p>
<p>(AZ: 12 U 175/09)</p></p>
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		<title>Rechtstipp: Kein Anspruch auf Abbitte für rechtswidrige Abmahnung</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>München. Arbeitnehmer, die vor Gericht die Entfernung einer Abmahnung und die Rücknahme einer Kündigung erstreiten, haben keinen Anspruch auf eine betriebsinterne Richtigstellung durch ihren Arbeitgeber. Das entschied das Landesarbeitsgericht München im Fall eines Beschäftigten in der internen Revision, der seine Persönlichkeitsrechte durch die Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers verletzt sah. Konkret verlangte der Kläger, dass sämtliche, weltweit &#8230;</p>
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]]></description>
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	</strong></p>
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<p><strong>München. Arbeitnehmer, die vor Gericht die Entfernung einer Abmahnung und die Rücknahme einer Kündigung erstreiten, haben keinen Anspruch auf eine betriebsinterne Richtigstellung durch ihren Arbeitgeber. Das entschied das Landesarbeitsgericht München im Fall eines Beschäftigten in der internen Revision, der seine Persönlichkeitsrechte durch die Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers verletzt sah. </strong></p>
<p>Konkret verlangte der Kläger, dass sämtliche, weltweit 9.000 Beschäftigten des Unternehmens, per E-Mail in deutscher und englischer Sprache über die Gerichtsurteile informiert werden sollten. Dies hielten die Richter für überzogen, zumal der Wortlaut der Abmahnungen keineswegs ehrverletzend sei und der Arbeitgeber den Kläger wegen der behaupteten Pflichtverletzungen auch nicht “an den Pranger” gestellt habe. Die behauptete Rufschädigung sei insgesamt nicht nachzuvollziehen, so das Gericht.</p>
<p>(LAG München, Urteil vom 22. September 2010, AZ: 11 Sa 520/09)</p></p>
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		<title>Rechtstipp: Ehemalige Beschäftigte dürfen Personalakte einsehen</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Erfurt. Auch ehemalige Beschäftigte dürfen ihre Personalakte beim früheren Arbeitgeber einsehen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und hob damit die Urteile der Vorinstanzen auf. Im konkreten Fall war der Kläger von Anfang 2006 bis Ende Juni 2007 bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigt gewesen. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, kam es zwischen dem Kläger und der Versicherung zu einem &#8230;</p>
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]]></description>
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	</strong></p>
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<p><strong>Erfurt. Auch ehemalige Beschäftigte dürfen ihre Personalakte beim früheren Arbeitgeber einsehen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und hob damit die Urteile der Vorinstanzen auf. Im konkreten Fall war der Kläger von Anfang 2006 bis Ende Juni 2007 bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigt gewesen. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, kam es zwischen dem Kläger und der Versicherung zu einem – mittlerweile beigelegten – Streit über das Arbeitszeugnis, in dessen Verlauf der Arbeitgeber dem früheren Beschäftigten «mangelnde Loyalität» vorwarf. </strong></p>
<p>Daraufhin verlangte der Kläger, seine vom Arbeitgeber angelegte Personalakte lesen zu dürfen, um den Vorwurf entkräften beziehungsweise falsche Angaben in seiner Akte berichtigen zu können. Die Beklagte verweigerte die Einsichtnahme mit der Begründung, dass der Rechtsstreit um das Arbeitszeugnis beendet sei.</p>
<p>Die Richter am Bundesarbeitsgericht erklärten demgegenüber, dass Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein «berechtigtes Interesse» daran haben könnten, den Wahrheitsgehalt ihrer Personalakte zu überprüfen. Der Anspruch ergebe sich aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (Paragraf 241, Absatz 2 BGB). Dieser müsse demnach das Recht auf informationelle Selbststimmung beachten, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ableite.</p>
<p>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010, AZ: 9 AZR 573/09)</p></p>
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		<item>
		<title>Rechtstipp: Vorsicht beim Parken auf Gewerbeparkplätzen</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Düsseldorf. Eigentümer von Gewerbeparkplätzen, beispielsweise vor Einkaufszentren oder Baumärkten, gehen offenbar immer rigider gegen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge vor. Hierfür haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammengetan, die die Überwachung des Parkplatzes gleich mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Darauf weisen Juristen der Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf hin. &#8230;</p>
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]]></description>
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	</strong></p>
<hr />
<p><strong>Düsseldorf. Eigentümer von Gewerbeparkplätzen, beispielsweise vor Einkaufszentren oder Baumärkten, gehen offenbar immer rigider gegen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge vor. Hierfür haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammengetan, die die Überwachung des Parkplatzes gleich mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Darauf weisen Juristen der Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf hin. Der Parkplatzbesitzer könne dafür sorgen, dass nur berechtige Fahrzeuge parken.</strong></p>
<p>Nach Auskunft der Arag-Experten ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden haben oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Problematisch sei, dass Abschleppunternehmen das Fahrzeug in aller Regel erst herausgeben würden, wenn die Abschleppkosten beglichen seien. Auch dieses Vorgehen sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erlaubt, da dem Rechteinhaber des Parkplatzes ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zustehe, bis die Forderung beglichen sei.</p>
<p>Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten häufig weit über dem ortsüblichen Satz, wie die Arag-Fachleute festgestellt haben. Gleichwohl bestehe keine andere Möglichkeit, als den Betrag unter Vorbehalt zunächst zu zahlen und sich dies quittieren zu lassen. Übersteigt die Gebühr deutlich 120 Euro, sollte die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden.</p>
<p>Verwahrungskosten von zehn Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein, Inkassogebühren sind unzulässig, soweit kein Verzug vorliegt, wie die Arag-Juristen erläutern und auf ein <strong>Urteil</strong> des Landgerichts Hamburg verweisen.</p>
<p>Erfahrungsgemäß bringen oftmals die Abschleppunternehmen den Wagen gar nicht zu ihrem Firmensitz, sondern stellen ihn in der Nähe auf einem freien Parkplatz ab. Es ist daher sinnvoll sein Fahrzeug zunächst in der näheren Umgebung zu suchen und nicht sofort die gegebenenfalls am Parkplatz angegebene, möglicherweise gebührenpflichtige Telefonnummer anzurufen. Wenn das Fahrzeug dann gefunden wurde, darf es selbstverständlich auch weggefahren werden.</p>
<p>Generell gilt laut Arag-Experten: Wenn an Privatparkplätzen Hinweisschilder mit Telefonnummern aufgestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Parkplatz überwacht wird.</p>
<p>(BGH AZ: V ZR 144/08 / LG Hamburg AZ: 320 S 100/07)</p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Klagefrist läuft auch bei Fehler des Rechtsanwalts ab</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/gerichtsurteile/klagefrist-laeuft-auch-bei-fehler-des-rechtsanwalts-ab/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mainz. Versäumen Arbeitnehmer die fristgerechte Abgabe einer Kündigungsschutzklage, weil ihr Anwalt einen Formfehler macht, muss das Arbeitsgericht die Klage nicht nachträglich zulassen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies damit die Berufung einer Angestellten gegen das Urteil der ersten Instanz zurück (Urteil vom 10. September 2010, AZ: 6 Sa 103/10). Im konkreten Fall hatte die &#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>					<strong><br />
	</strong></p>
<hr />
<p><strong>Mainz. Versäumen Arbeitnehmer die fristgerechte Abgabe einer Kündigungsschutzklage, weil ihr Anwalt einen Formfehler macht, muss das Arbeitsgericht die Klage nicht nachträglich zulassen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies damit die Berufung einer Angestellten gegen das </strong><strong>Urteil</strong><strong> der ersten Instanz zurück (</strong><strong>Urteil</strong><strong> vom 10. September 2010, AZ: 6 Sa 103/10).<br /></strong><br />
Im konkreten Fall hatte die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei zwar die Kündigungsschutzklage einen Tag vor Ablauf der Klagefrist per Fax übermittelt, die letzte Seite des Begleitschreibens mit der Unterschrift des Anwalts fehlte jedoch. Damit war die Klage nicht rechtzeitig eingereicht worden und die Kündigung wurde wirksam.</p>
<p>Während die Arbeitnehmerin ihre Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage im Wesentlichen damit begründete, dass sie für den Fehler der Kanzlei nichts könne, wiesen die Richter die Klage ab. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten – hier der Anwaltskanzlei – sei grundsätzlich dem Kläger zuzurechnen. Anderenfalls müsste die Gegenpartei stets damit rechnen, dass eine versäumte Klage- oder Einspruchsfrist unter Hinweis auf einen Fehler des Prozessbevollmächtigten verlängert werde. Damit würde das Prozessrisiko für die Gegenpartei allein dadurch größer, dass ein Anwalt eingeschaltet werde.</p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Post-Mindestlohn für Zeitungszusteller</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Briefzusteller können grundsätzlich nur dann einen geltenden Mindestlohn oder eine am Tarif orientierte angemessene Vergütung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber der Branche Briefdienstleistungen zuzuordnen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Großteil seines Umsatzes mit der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften erwirtschaftet. Das entschied das Niedersächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 13. September 2010, AZ: &#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>					<strong><br />
	</strong></p>
<hr />
<p><strong>Briefzusteller können grundsätzlich nur dann einen geltenden Mindestlohn oder eine am Tarif orientierte angemessene Vergütung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber der Branche Briefdienstleistungen zuzuordnen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Großteil seines Umsatzes mit der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften erwirtschaftet. Das entschied das Niedersächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 13. September 2010, AZ: 12 Sa 1451/09) und wies damit die Klage mehrerer Briefzusteller ab.</strong></p>
<p>Die Kläger hatten vor Gericht die Zahlung des – mittlerweile für rechtswidrig erklärten – Mindestlohns für Briefzusteller von 9,80 Euro verlangt. Alternativ forderten sie von ihrem Arbeitgeber, entsprechend dem Tarif der Deutschen Post entlohnt zu werden. Ihr Stundenlohn liege mit 7,87 Euro um über 30 Prozent unter dem Tarif und sei damit sittenwidrig, argumentierten die Kläger.</p>
<p>Das Gericht stellte hingegen fest, dass die Briefzusteller selbst dann keinen Anspruch auf den Mindestlohn für Briefzusteller hätten, wenn dieser rechtsgültig wäre. Denn ihr Arbeitgeber sei weder Mitglied im Branchenarbeitgeberverband noch sei er der Briefdienstleistungsbranche zuzuordnen, da er den weitaus größten Teil seines Umsatzes mit der Zeitungszustellung erwirtschafte. Für die Kläger sei daher allein der Tariflohn für Zeitungszusteller relevant, auch wenn sie ausschließlich Briefe zustellten. Der Tariflohn für Zeitungszusteller liege lediglich um 13 Cent über dem gezahlten Entgelt, sodass dieses nicht sittenwidrig sei.</p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/gerichtsurteile/kein-post-mindestlohn-fuer-zeitungszusteller/">Kein Post-Mindestlohn für Zeitungszusteller</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtstipp: Keine Gefährdungshaftung für Kinder wegen Erbrechen in Taxi</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:09 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Erbrechen eines Kindes in einem Taxi müssen die Eltern nur dann für die Reinigungskosten aufkommen, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternahmen, um eine Verunreinigung zu vermeiden. Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München weist der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte in Kiel hin. &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/gerichtsurteile/rechtstipp-keine-gefaehrdungshaftung-fuer-kinder-wegen-erbrechen-in-taxi/">Rechtstipp: Keine Gefährdungshaftung für Kinder wegen Erbrechen in Taxi</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>					<strong><br />
	</strong></p>
<hr />
<p><strong>Bei Erbrechen eines Kindes in einem Taxi müssen die Eltern nur dann für die Reinigungskosten aufkommen, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternahmen, um eine Verunreinigung zu vermeiden. Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München weist der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte in Kiel hin. </strong></p>
<p>In dem verhandelten Fall war ein Ehepaar mit seiner neunjährigen Tochter mit einem Taxi nach Hause gefahren. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter nunmehr sehr schlecht gehe und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, erbrach sich das Kind. Dadurch wurden die Rückenlehne des Vordersitzes, die Mittellehne und das Gurtschloss verunreinigt. Die Reinigungskosten dafür betrugen 190 Euro. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatzauto anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 Euro an.</p>
<p>Das Taxiunternehmen, bei dem der Fahrer angestellt war, verlangte von der Mutter den Ersatz der Kosten. Schließlich habe sie erkennen können, dass es ihrem Kind schlecht ging, und sie habe nichts unternommen. Die Frau argumentierte dagegen, das Erbrechen des Kindes sei so plötzlich gekommen, dass sie die Verunreinigung nicht habe verhindern können. Die Tochter habe zuvor lediglich über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.</p>
<p>Der Richter am Amtsgericht München habe zunächst vergeblich versucht, den Streit gütlich beizulegen, erläuterte Verkehrsrechtler Marcus Fischer. Letztlich sei die Klage abgewiesen worden. Ein Schadenersatzanspruch sei zu verneinen. Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gebe, komme Schadenersatz nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für die Mutter erkennbar gewesen wäre, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten, ein Verschulden der Mutter liege deshalb nicht vor.</p>
<p>(AZ: 155 C 16937/09)</p></p>
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		<title>Unternehmer wegen nicht gezahltem Mindestlohn bestraft</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:55:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Revisionsprozess um nicht gezahlten Mindestlohn hat das Oberlandesgericht Naumburg die Verurteilung eines Unternehmers zu einer Geldstrafe bestätigt. Damit ist erstmals in Deutschland ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden, wie ein Sprecher des Magdeburger Landgerichts am Donnerstag mitteilte. Das Landgericht Magdeburg hatte den &#8230;</p>
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<p><strong>Im Revisionsprozess um nicht gezahlten Mindestlohn hat das Oberlandesgericht Naumburg die Verurteilung eines Unternehmers zu einer Geldstrafe bestätigt. Damit ist erstmals in Deutschland ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden, wie ein Sprecher des Magdeburger Landgerichts am Donnerstag mitteilte. Das Landgericht Magdeburg hatte den 57-Jährigen im Juni zu 100 Tagessätzen von je zehn Euro verurteilt, da der Mann den Mindestlohn bewusst umgangen habe, um seinen Gewinn zu maximieren. Er gilt nun als vorbestraft. </strong></p>
<p>Der Unternehmer hatte von August 2004 bis Januar 2006 Russisch sprechende Einwanderer als Gebäudereiniger auf Raststätten offiziell als sogenannte Mini-Jobber für Monatslöhne von 60 bis 170 Euro beschäftigt. Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass die Reinigungskräfte pro Monat je 14 Tage in Zwölf-Stunden-Schichten arbeiten mussten. Damit lag nach Ansicht der Richter der effektive Stundenlohn zwischen 1,79 Euro und weniger als einem Euro. Der gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 Euro pro Stunde. Den Arbeitern hätte demzufolge ein Lohn von rund 1290 Euro zugestanden.</p>
<p>Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung nun damit, dass die Nachprüfung des Urteils vom Juni 2010 keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hätte. Der 57-jährige Unternehmer wurde verurteilt und gilt damit als vorbestraft.</p></p>
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		<title>Volle Eigenhaftung bei Spurwechsel nach Autobahneinfahrt</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 12:55:06 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gericht erkennt auf eine gesteigerte Sorgfaltspflicht Köln. Wer beim Auffahren auf die Autobahn sofort auf die Überholspur wechselt, haftet bei einem Unfall allein. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Jena hervor, über das die “Monatsschrift für Deutsches Recht” (Heft 7/2010) in Köln berichtet. Das gelte selbst dann, wenn der Zusammenstoß auf der Überholspur mit &#8230;</p>
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<h2>Gericht erkennt auf eine gesteigerte Sorgfaltspflicht</h2>
<p><a class="highslide" rel="attachment wp-att-7148" href="https://www.finanzratgeber24.de/?attachment_id=7148"></a></p>
<p><strong>Köln. Wer beim Auffahren auf die Autobahn sofort auf die Überholspur wechselt, haftet bei einem Unfall allein. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Jena hervor, über das die “Monatsschrift für Deutsches Recht” (Heft 7/2010) in Köln berichtet. Das gelte selbst dann, wenn der Zusammenstoß auf der Überholspur mit einem Fahrzeug erfolgte, das zu schnell unterwegs sei.</strong></p>
<p>In dem Fall war die Klägerin beim Auffahren sofort auf die Überholspur gewechselt. Dort kollidierte sie mit einem Wagen, dessen Fahrer mit etwa 160 Kilometern pro Stunde unterwegs war. Die Klägerin machte geltend, diesen Fahrer treffe wegen der nicht eingehaltenen Richtgeschwindigkeit zumindest eine Mitschuld. Das Gericht entschied anders: Wer in eine Autobahn einfahre, habe eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Das gelte erst recht beim Spurwechsel.</p>
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