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	<title>Sachverständigen</title>
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	<description>Verbrauchertipps zum Geldsparen.</description>
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	<title>Sachverständigen</title>
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		<title>Eigenheim: Baumängel festgestellt – was nun?</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/eigenheim-baumaengel-festgestellt-was-nun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 08:39:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen & Wohnen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückbehaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hamburg - Baumängel bilden die größten Risiken für private Bauherren bei einem Neubau oder der Sanierung des Eigenheims. Einmal festgestellt ist es oft schwierig diese bei der Baufirma zu reklamieren. Mängel liegen vor, wenn der Ist-Zustand von der Soll-Beschaffenheit abweicht. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/eigenheim-baumaengel-festgestellt-was-nun/">Eigenheim: Baumängel festgestellt – was nun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Hamburg</strong> &#8211; Baumängel bilden die größten Risiken für private Bauherren bei einem Neubau oder der Sanierung des Eigenheims. Einmal festgestellt ist es oft schwierig diese bei der Baufirma zu reklamieren. Mängel liegen vor, wenn der Ist-Zustand von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Wird also etwas nicht richtig, nicht vollständig oder nicht funktionsfähig hergestellt, liegt ein Mangel vor. „Daher ist es wichtig ganz konkret und so detailliert wie möglich vor Baubeginn im Vertrag festzuhalten, wie etwas gebaut werden und aussehen soll. Zur Endabnahme ist es dann ratsam einen Fachmann einzubeziehen, da für Laien kleine Mängel oft nicht ersichtlich sind&#8220;, sagt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Feststellung eines Mangels wird dieser am besten mit der Hilfe eines Sachverständigen oder durch Fotos dokumentiert, damit er auch nach einigen Tagen und Wochen noch nachgewiesen werden kann. Der nächste Schritt ist dem Unternehmer die Baumängel schriftlich aufzuzeigen und ihn aufzufordern sie in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Dabei ist es empfehlenswert ein konkretes Datum anzugeben, um den Unternehmer wirksam in Verzug zu setzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Stehen noch Abschlagszahlungen aus, ist es ratsam von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Der Bauherr hat dabei das Recht mindestens die Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten zurückzuhalten, also den entsprechenden Geldbetrag von der Abschlagszahlung abzuziehen und erst nach der Mängelbeseitigung an das Unternehmen zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Rechte des Bauherrn</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Verstreicht die Frist zur Mängelbeseitigung hat der Bauherrn nun verschiedene Rechte, die er in Anspruch nehmen kann. Bei der Selbstvornahme kann der Geschädigte den Mangel auf Kosten des Unternehmers beseitigen. Um zu vermeiden, dass der Unternehmer später den Mangel bestreiten kann, ist eine Beweissicherung unverzichtbar. Bei kleineren Mängeln kann dies ohne richterliches Verfahren stattfinden. Bei umfangreichen Mängeln hingegen ist ein richterliches Beweisverfahren kaum zu vermeiden. Eine andere Möglichkeit ist die Schadensersatzforderung, wenn beispielsweise durch die Verzögerung der Fertigstellung zusätzliche Mieten oder Zinsen anfallen. Auch der Rücktritt vom Vertrag ist möglich. Dies allerdings nur bei erheblichen Mängeln. „Ein Vertragsrücktritt ist kompliziert. Daher rate ich unbedingt einen Anwalt mit einzubeziehen&#8220;, so Scharfenorth.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer noch vor dem Bau einer Immobilie steht ermittelt schnell und einfach wie monatliche Raten aus Zins, Tilgung und Sondertilgung bei unterschiedlichen Finanzierungsbeträgen und Beleihungssätzen ausfallen mit dem Baufinanzierungsrechner von Baufi24.de.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: Baufi24 GmbH</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Richtig erben und teilen: So vermeiden Geschwister Streit ums Elternhaus</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/richtig-erben-und-teilen-so-vermeiden-geschwister-streit-ums-elternhaus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Dec 2015 10:32:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
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		<category><![CDATA[Sachverständigen]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsbauprämie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Haus kann man nicht, ein Erbe muss man teilen. Aber wie zahlt zum Beispiel ein Geschwisterkind die anderen aus? Wie werden Streit und Neid in der Familie vermieden? Rechtsexperte Stefan Bernhardt von der Bausparkasse Schwäbisch Hall kennt die Antworten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/richtig-erben-und-teilen-so-vermeiden-geschwister-streit-ums-elternhaus/">Richtig erben und teilen: So vermeiden Geschwister Streit ums Elternhaus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Haus kann man nicht, ein Erbe muss man teilen. Aber wie zahlt zum Beispiel ein Geschwisterkind die anderen aus? Wie werden Streit und Neid in der Familie vermieden? Rechtsexperte Stefan Bernhardt von der Bausparkasse Schwäbisch Hall kennt die Antworten.</p>
<p><strong style="line-height: 1.5;">Fall 1: Keiner der Erben möchte die Immobilie selbst nutzen</strong></p>
<p>Meist haben sich die Kinder längst ein eigenes Leben aufgebaut oder wohnen in einer anderen Stadt. Die einfachste Lösung in diesem Fall ist es, die Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten. Der Verkaufserlös bzw. die Mieteinnahmen werden dann nach der gesetzlichen Erbquote aufgeteilt.</p>
<figure id="attachment_18761" aria-describedby="caption-attachment-18761" style="width: 620px" class="wp-caption aligncenter"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-full wp-image-18761" src="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2015/12/Bildschirmfoto-2015-12-04-um-09.58.32.png" alt="Geld lässt sich vergleichsweise einfach teilen, eine Immobilie nicht. Wer frühzeitig verbindliche Regelungen trifft, vermeidet Streit um die Erbschaft. (Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)" width="620" height="460" srcset="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2015/12/Bildschirmfoto-2015-12-04-um-09.58.32.png 620w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2015/12/Bildschirmfoto-2015-12-04-um-09.58.32-150x111.png 150w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2015/12/Bildschirmfoto-2015-12-04-um-09.58.32-300x223.png 300w" sizes="(max-width: 620px) 100vw, 620px" /><figcaption id="caption-attachment-18761" class="wp-caption-text">Geld lässt sich vergleichsweise einfach teilen, eine Immobilie nicht. Wer frühzeitig verbindliche Regelungen trifft, vermeidet Streit um die Erbschaft. (Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)</figcaption></figure>
<p><strong>Fall 2: Einer der Erben möchte die Immobilie selbst nutzen</strong></p>
<p>„Möchte ein Erbe die Immobilie allein übernehmen, kann er die übrigen Erben auszahlen – deren Einverständnis vorausgesetzt“, sagt Bernhardt. In so einem Fall wird zunächst der Wert der Immobilie ermittelt, zum Beispiel mit Hilfe eines Sachverständigen. Die Herausforderung: Häufig übersteigt der Wert des auszuzahlenden Erbanteils die eigenen Finanzen. Was viele nicht wissen: „Für die Auszahlung können Bausparverträge verwendet werden“, erläutert Stefan Bernhardt. „Seine Miterben auszubezahlen, gilt als wohnwirtschaftlicher Zweck. Wenn die Auszahlung über einen Bausparvertrag erfolgt, kann auch die staatlich geförderte Wohnungsbauprämie genutzt werden.“</p>
<p><strong>Verbindliche Regelungen statt Familienstreit</strong></p>
<p>Um Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden, empfiehlt Bernhardt, rechtzeitig ein Testament zu verfassen. „Damit kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen und genau festgelegt werden, welcher Erbe welchen Teil des Nachlasses bekommt.“ Besonders für unverheiratete Paare ist eine eindeutige Vereinbarung unverzichtbar, sonst greift die gesetzliche Erbfolge, die Unverheiratete nicht berücksichtigt. Für Ehepaare ist die einfachste Lösung ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verzichten die Kinder auf ihren Pflichtteil, kann der verwitwete Partner die Immobilie reibungslos weiternutzen. Frühzeitig geregelt werden sollten auch Fälle, in denen ein Geschwisterteil das Haus mietfrei bewohnt, das die Kinder gemeinsam erben.</p>
<p><em>Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall AG</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/richtig-erben-und-teilen-so-vermeiden-geschwister-streit-ums-elternhaus/">Richtig erben und teilen: So vermeiden Geschwister Streit ums Elternhaus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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