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	<title>Rabattaktionen</title>
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	<description>Verbrauchertipps zum Geldsparen.</description>
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		<title>Autokäufer aufgepasst: Autokreditzinsen auf Tiefpunkt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Nov 2017 09:39:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Autofinanzierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Umweltprämien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berlin – Bis zu 46 Prozent Rabatt auf Neuwagen – nie war ein neues Auto in den letzten 10 Jahren günstiger als im August und September 2017. Das zeigt der Car-Rabatt-Index der Universität Duisburg-Essen. Zugleich liegen die effektiven Jahreszinsen für Autokredite auf historisch niedrigem Niveau.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Berlin</strong> – Bis zu 46 Prozent Rabatt auf Neuwagen – nie war ein neues Auto in den letzten 10 Jahren günstiger als im August und September 2017. Das zeigt der Car-Rabatt-Index der Universität Duisburg-Essen. Zugleich liegen die effektiven Jahreszinsen für Autokredite auf historisch niedrigem Niveau. Nie ließ sich ein Fahrzeug in den letzten 4 Jahren günstiger finanzieren als aktuell. Nach Informationen des Kreditportals smava (https://www.smava.de/) liegt der durchschnittliche Zinssatz bei Autokrediten seit März unter 3 Prozent &#8211; im August und September lag er im Schnitt bei 2,97 Prozent. Im selben Zeitraum stieg die Nachfrage nach Autokrediten um 24 Prozent gegenüber den Vormonaten. Trotz der insgesamt sehr günstigen Bedingungen sollten sich Autokäufer nicht blenden lassen: Die hohen Rabatte gelten nicht für ewig und auch nicht für jeden. Zudem ist nicht jede Autofinanzierung so günstig wie sie beworben wird.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Höchste Rabatte beim VW Passat und Skoda Octavia</h2>
<p style="text-align: justify;">Nach Informationen des Car Center der Universität Duisburg-Essen konnten Autokäufer bezogen auf den Neuwagen-Listenpreis und Basismodelle beim Skoda Octavia und VW Passat Trendline mit 46 Prozent am meisten sparen. Der Skoda kostete statt 17.450 Euro nur 9.386 Euro. Der Preis des Passat fiel von 26.750 Euro auf 14.486 Euro. Den geringsten Rabatt gab es beim Mazda CX-5 Prime Line. Statt 24.990 Euro kostete dieses Fahrzeug 19.927 Euro. Das entspricht 20 Prozent Preisnachlass.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Rabatte werden spätestens 2018 sinken</h2>
<p style="text-align: justify;">Möglich werden die hohen Rabatte, weil viele Automarken zusätzlich zu ihren normalen Rabattaktionen Abwrack- und Umweltprämien für alte Dieselfahrzeuge anbieten. Dadurch stiegen die Rabatte insgesamt auf bis zu 46 Prozent. Von den hohen Rabatten profitieren also in erster Linie Besitzer von Diesel-PKW. An welche Bedingungen die Prämien geknüpft sind, ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Nur in einem Punkt herrscht Einigkeit: Die Prämien sind zeitlich befristet. Sie enden nach Informationen der Autozeitung und Finanztip spätestens am 31.12.2017. Danach werden die Neuwagen-Rabatte wieder sinken.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Nachfrage nach Autokrediten um 24 Prozent gestiegen</h2>
<p style="text-align: justify;">Nach Informationen des Kreditportals smava ist das Interesse an Autokrediten im August und September im Schnitt um 24 Prozent gegenüber dem Zeitraum zwischen Januar und Juli 2017 gestiegen. Der Anstieg lässt sich auch auf das historisch niedrige Zinsniveau zurückführen. Wer vor vier Jahren einen Autokredit abschloss, zahlte im Schnitt noch einen effektiven Jahreszins von 4,75 Prozent. Im August und September 2017 waren es im Schnitt 2,97 Prozent. Bei guter Bonität sind sogar Zinsen von unter 2 Prozent realistisch. Das Portal geht davon aus, dass das Zinsniveau für Autokredite in den kommenden Monaten nur leicht schwanken wird.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Bank- oder Händlerfinanzierung?</h2>
<p style="text-align: justify;">Autohändler werben häufig mit noch geringeren Zinsen. Deshalb stellt sich für den Autokäufer die Frage, ob eine Finanzierung über den Händler nicht die günstigere Variante ist, als zur Bank zu gehen. Dabei gilt zu bedenken, dass es sich um eine Mischkalkulation handelt. Die Zinsen mögen beim Händler günstiger als bei Banken sein, dafür kann das Fahrzeug aber teurer als bei einem anderen Händler sein. Es geht folglich um die Gesamtkosten, also die Kosten, die für das Auto und den Kredit in Summe anfallen. Klar ist, dass die Variante der Bankfinanzierung mehr Auswahl bietet: Es kann sowohl das günstigste Kaufangebot als auch Kreditangebot in Anspruch genommen werden. Letzteres lässt sich mithilfe von Kreditportalen finden, die zeitgleich Kreditangebote von mehreren Banken vergleichen und somit einen größeren Überblick geben als eine einzelne Bank.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Ratenkredit, Privatleasing, Ballonkredit oder Drei-Wege-Kredit?</h2>
<p style="text-align: justify;">Ein Ratenkredit ist in der Regel nicht nur die kalkulierbarste Form, ein Auto zu finanzieren, sondern häufig auch die günstigste. Anders als bei den anderen Finanzierungsformen sind bei Ratenkrediten von Anfang an alle Kosten transparent. Die monatliche Rate lässt sich über die Laufzeit an die individuellen Möglichkeiten anpassen. Eine hohe Abschlusszahlung gibt es anders als bei den anderen Krediten nicht. Zudem gehört das Fahrzeug nach der letzten Rate dem Käufer.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Durch Barzahlung Kaufpreis weiter senken</h2>
<p style="text-align: justify;">Ein Kredit gibt auch solchen Autokäufern, die nicht über genügend liquide Mittel verfügen, die Chance, den Neuwagen in bar zu bezahlen. Damit ist nicht zwangsläufig gemeint, dass der Käufer mit einem vollen Aktenkoffer ins Autohaus gehen muss. Es geht vielmehr darum, dass das Auto mit einer Zahlung vollständig bezahlt wird. Dadurch lässt sich erfahrungsgemäß der Kaufpreis weiter senken. Die Höhe des zusätzlichen Rabattes ist Verhandlungssache. Bei den aktuell niedrigen Zinsen ist es aber wahrscheinlich, dass die Kosten eines Kredits durch den zusätzlich verhandelten Rabatt zumindest ausgeglichen werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: markengold PR GmbH</em></p>
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		<title>Stichwort des Monats Oktober: Rabattaktionen</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/stichwort-des-monats-oktober-rabattaktionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexandra Rüsche]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 13:39:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Rabattaktionen]]></category>
		<category><![CDATA[Rabattwerbeaktionen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Werbemaßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabatt anzubieten, ist eine beliebte Werbemaßnahme. Nicht jede Rabattwerbeaktion ist jedoch wettbewerbsrechtlich zulässig. In einigen Fällen riskieren Unternehmen teure Abmahnungen und womöglich eine Unterlassungsklage. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/stichwort-des-monats-oktober-rabattaktionen/">Stichwort des Monats Oktober: Rabattaktionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Wann verstößt ein Rabatt gegen das Wettbewerbsrecht?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabatt anzubieten, ist eine beliebte Werbemaßnahme. Nicht jede Rabattwerbeaktion ist jedoch wettbewerbsrechtlich zulässig. In einigen Fällen riskieren Unternehmen teure Abmahnungen und womöglich eine Unterlassungsklage. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Rabatt“ zusammengestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall 1: Rabatt für gute Noten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Elektronik-Fachmarkt hatte in einem Anzeigenblatt mit einer zweitägigen „Zeugnisaktion“ geworben. Das Angebot: Für jede Eins im Sommer-Zeugnis sollten Schüler zwei Euro Rabatt auf jedes Produkt bekommen. Ein Verbraucherschutzverband leitete rechtliche Schritte gegen diese Werbeaktion ein. Die Werbung sei unlauter, weil sie einen unzulässigen „Kaufappell“ darstelle und die geschäftliche Unerfahrenheit von Schülern ausnutze. Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung. Zwar würden hier Kinder zum Kauf von Waren aufgefordert. Aber: Ein unzulässiger Kaufappell an Kinder im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liege nur vor, wenn sich die Werbung auf ein bestimmtes Produkt beziehe. Hier ging es jedoch um das gesamte Warensortiment. Auch ein unangemessener, unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit von Schülern sei hier nicht feststellbar.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 03. April 2014, Az. I ZR 96/13</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall 2: Darf eine Drogeriekette fremde Rabattgutscheine einlösen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Drogeriemarktkette bot ihren Kunden an, auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen. In den U.S.A. ist dies durchaus üblich, in Deutschland bisher nicht. Ein Wettbewerbsverein schritt dagegen ein. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter handelte es sich um die gezielte Behinderung von Konkurrenten. Deren Werbeaktionen würden durch das Einsammeln ihrer Gutscheine zunichte gemacht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass die beiden fraglichen Werbeaktionen nicht unlauter waren. Die bloße Ankündigung, fremde Gutscheine einzulösen, sei kein unzulässiges Einwirken auf den Verbraucher. Ein Verbraucher, der einen fremden Gutschein in der Hand halte, sei damit noch kein Kunde des Unternehmens, das den Gutschein ausgegeben habe. Der Kunde könne sich bei einer solchen Aktion frei entscheiden, wo er den Gutschein einlösen wolle. Hier finde keine Behinderung des freien Wettbewerbs statt, sondern eine Verschärfung. Allerdings ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der Wettbewerbsverein hat mittlerweile Revision eingelegt, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2015, Az. 2 U 148/14</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall 3: „Olympia-Rabatt“ darf jeder gewähren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Anbieter von Kontaktlinsen hatte im Internet mit den Angaben „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für seine Produkte geworben. Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. mahnte ihn daraufhin ab. Denn es gibt ein sogenanntes OIympia-Schutzgesetz, welches ausschließlich dem deutschen und dem internationalen Olympischen Komitee gestattet „das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen“ zu verwenden. Dritte dürfen ohne Zustimmung dieser Institutionen diese Symbole für Werbezwecke nicht verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder des Olympischen Gedankens beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass nicht jede Benutzung des Wortes „Olympia“ in der Werbung verboten sei. Es komme darauf an, wie die Begriffe im jeweiligen Fall benutzt würden. Das Gericht entschied, dass hier lediglich der Begriff „Olympia“ genutzt worden sei, um Aufmerksamkeit zu erregen. Es habe aber keine unlautere Übertragung der Wertschätzung der Olympischen Spiele auf die Kontaktlinsen stattgefunden. Der Begriff „Olympia-Kontaktlinsen“ wäre unlauter gewesen, ein „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ im zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen waren es nicht.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2014, Az. I ZR 131/13</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH</em></p>
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