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	<title>Personenkraftwagen</title>
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	<description>Verbrauchertipps zum Geldsparen.</description>
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		<title>Beim Neuwagenkauf an den passenden Versicherungsschutz denken</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 08:55:39 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Jahr 2017 wurden laut Kraftfahrt-Bundesamt 3,44 Millionen Personenkraftwagen neu zugelassen. Das waren rund 2,7 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Damit die Freude am Neuwagen nach einem Unfall nicht getrübt wird, sollten Autofahrer bei der Kfz-Versicherung auf einige Details achten.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Im Jahr 2017 wurden laut Kraftfahrt-Bundesamt 3,44 Millionen Personenkraftwagen neu zugelassen. Das waren rund 2,7 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Damit die Freude am Neuwagen nach einem Unfall nicht getrübt wird, sollten Autofahrer bei der Kfz-Versicherung auf einige Details achten. In der Kaskoversicherung sollte zum Beispiel eine Neupreisentschädigung mitversichert sein. Bei der uniVersa gilt diese automatisch bis zu 18 Monate nach der Erstzulassung. „Dann gibt es nach einem Totalschaden oder Diebstahl den vollen Neupreis und nicht nur den deutlich niedrigeren Zeitwert&#8220;, erklärt Margareta Bösl, stellvertretende Leiterin der Schadenabteilung bei der uniVersa. Als Neufahrzeug werden auch Tageszulassungen auf Händler oder Hersteller von bis zu fünf Tagen anerkannt, wenn die Fahrleistung von 100 Kilometern nicht überschritten wird und die Zulassung innerhalb eines Monats erfolgt. Ebenfalls wichtig ist, dass auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Die kundenfreundliche Klausel hilft, damit der Versicherer nach einer Unachtsamkeit, zum Beispiel einer übersehenen roten Ampel, den Schaden nicht anteilig kürzen oder in schwerwiegenden Fällen sogar komplett ablehnen kann. Zudem sollte der Zusammenstoß mit Tieren jeglicher Art mitversichert und nicht nur auf Wildschäden begrenzt sein. Beides führt im Schadenfall zu einer deutlich reibungsloseren und schnelleren Regulierung, so Bösl.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: uniVersa Krankenversicherung a.G.</em></p>
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		<title>Steuerentlastung für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/steuerentlastung-fuer-besonders-schadstoffarme-personenkraftwagen-der-euro-6-emissionsklasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexandra Rüsche]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2017 08:24:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehr­steueränderungsgesetzes soll den Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich der Einführung der Infrastrukturabgabe für die Kraftfahrzeugsteuer Rechnung getragen werden. Hierzu wird die ökologische Lenkungswirkung der Steuerentlastungsbetrag für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse verstärkt. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht damit für diese Fahrzeuge insgesamt eine Entlastung vor:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/steuerentlastung-fuer-besonders-schadstoffarme-personenkraftwagen-der-euro-6-emissionsklasse/">Steuerentlastung für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehr­steueränderungsgesetzes soll den Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich der Einführung der Infrastrukturabgabe für die Kraftfahrzeugsteuer Rechnung getragen werden. Hierzu wird die ökologische Lenkungswirkung der Steuerentlastungsbetrag für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse verstärkt. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht damit für diese Fahrzeuge insgesamt eine Entlastung vor, die über der Infrastrukturabgabe liegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits im Jahr 2015 waren die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen worden, um mit der Einführung einer Infrastrukturabgabe den Übergang von einer vorwiegend steuerfinanzierten zur überwiegend nutzerfinanzierten Infrastruktur im Bereich der Bundesfernstraßen zu gewährleisten. Parallel dazu wurden mit dem Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetz im Jahr 2015 entsprechende Steuer­ent­lastungsbeträge bei der Kraftfahrzeugsteuer eingeführt.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetzentwurf werden die Steuerentlastungsbeträge je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für Personenkraftwagen der Euro-6-Emissions­klasse von bisher 2 Euro auf 2,32 Euro bei Fremdzündungsmotoren und von bisher 5 Euro auf 5,32 Euro bei Selbstzündungsmotoren erhöht. Zur weiteren Verstärkung dieser ökologischen Komponente beträgt die Steuerentlastung je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für die Dauer von zwei Jahren ab dem Beginn der Abgabenerhebung nach dem Infrastrukturabgabengesetz für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren 2,45 Euro und mit Selbstzündungsmotoren 5,45 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Einführung der weltweit harmonisierten Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge (WLTP)</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug­steuer­gesetzes wird geregelt, dass für die Kraftfahrzeugsteuer ab 1. September 2018 die im Rahmen eines neuen Testverfahrens ermittelten realitätsnäheren CO2-Werte anzuwenden sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Die verpflichtende Einführung einer weltweit harmonisierten Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge (WLTP) ist in der EU für Neufahrzeuge schrittweise vorgesehen. Sie beginnt mit der Verabschiedung der hierzu erforderlichen Rechtsakte im Frühjahr 2017. Ab dem 1. September 2018 werden die neuen CO2-Werte für die Erstzulassung von Pkw verbindlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Um Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, wird in Deutschland als Stichtag zur Anwendung der nach WLTP ermittelten CO2-Werte für die Besteuerung von Neufahrzeugen ebenfalls der 1. September 2018 festgelegt. Ohne die Stichtagsregelung käme es zu einem für Verbraucher intransparenten gleitenden Übergang im Zeitraum bis August 2018, sobald das geänderte Unionsrecht in Kraft tritt und Hersteller sukzessive auf das neue Verfahren umstellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: Bundesministerium der Finanzen</em></p>
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