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	<title>Kinderbetreuung</title>
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		<title>Kinderbetreuung steuerlich geltend machen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 2017 08:45:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Mütter wollen nach der Geburt eines Kindes bald wieder in den Job zurückkehren. Der Ausbau der Kinderbetreuung bringt darum für viele Familien Erleichterung. Gleichzeitig sind mit Kindergarten oder Tagesmutter Kosten verbunden, die je nach Region unterschiedlich ausfallen. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/kinderbetreuung-steuerlich-geltend-machen/">Kinderbetreuung steuerlich geltend machen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Mütter wollen nach der Geburt eines Kindes bald wieder in den Job zurückkehren. Der Ausbau der Kinderbetreuung bringt darum für viele Familien Erleichterung. Gleichzeitig sind mit Kindergarten oder Tagesmutter Kosten verbunden, die je nach Region unterschiedlich ausfallen. Der Staat unterstützt Eltern mit Steuererleichterungen, informiert in diesem Zusammenhang die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.): Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können pro Jahr bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Davon werden allerdings nur zwei Drittel anerkannt, weil der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass ein Drittel der Betreuungszeit privat veranlasst und nur der Rest erwerbsbedingt ist. Eltern müssen eine Rechnung vorlegen und nachweisen, dass sie die Kosten nicht bar bezahlt, sondern per Überweisung oder Lastschrift beglichen haben. Berücksichtigt werden allerdings nur Aufwendungen für die Betreuung. Die Kosten für das Mittagessen beispielsweise sind nicht absetzbar.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Au-pair: Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistung</h2>
<p style="text-align: justify;">Haben sich Eltern für Unterstützung durch ein Au-pair entschieden, kann eine Hälfte der Kosten als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt und die anderen 50 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Aufwendungen für Babysitter inklusive möglicher Fahrtkosten werden komplett berücksichtigt. Wenn Eltern steuerlich profitieren wollen, sollten sie den Babysitter aber nicht bar bezahlen, rät die Lohi: „Das Finanzamt möchte eine Rechnung sehen und den Überweisungsbeleg. Nur dann werden die Ausgaben anerkannt.“</p>
<p style="text-align: justify;">Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der gemeinsamen Steuererklärung angegeben. Ist das Paar nicht verheiratet, lebt aber zusammen, muss laut Lohi genauer gerechnet werden. Jeder kann seinen Anteil an den Kosten zur Kinderbetreuung in seiner eigenen Erklärung geltend machen. Allerdings darf der abziehbare Betrag jeweils 2.000 Euro nicht überschreiten. Es sollte immer drauf geachtet werden, dass beide Eltern als Vertragspartner im Vertrag stehen. Bei getrennt lebenden Eltern ist derjenige abzugsberechtigt, bei dem das Kind lebt und der die Kosten für Kita oder Kernzeitbetreuung in der Schule trägt.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – Öffentlichkeitsarbeit</em></p>
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		<title>Mehrere Generationen unter einem Dach</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/mehrere-generationen-unter-einem-dach/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jan 2017 08:13:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hamburg - Das sogenannte Mehrgenerationenhaus gewinnt immer mehr Anhänger. Nicht nur im Alltag hat diese Wohnform Vorteile: Das Modell bringt bei richtiger Planung auch attraktive Steuervorteile mit sich. Hintergrund: Kinder kaufen die Immobilie und vermieten diese an die Eltern. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/mehrere-generationen-unter-einem-dach/">Mehrere Generationen unter einem Dach</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Hamburg</strong> &#8211; Das sogenannte Mehrgenerationenhaus gewinnt immer mehr Anhänger. Nicht nur im Alltag hat diese Wohnform Vorteile: Das Modell bringt bei richtiger Planung auch attraktive Steuervorteile mit sich. Hintergrund: Kinder kaufen die Immobilie und vermieten diese an die Eltern. „Durch das Mietverhältnis können große Teile der Anschaffungs- und Renovierungskosten abgesetzt werden, so sparen beide Parteien&#8220;, erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Alltag profitieren dann ebenfalls alle Beteiligten: Jede Generation hilft sich gegenseitig im Haushalt, bei der Kinderbetreuung oder unterstützt in Krankheitsfällen. Beim Vermietermodell müssen Käufer Steuern auf ihre Mieteinnahmen zahlen, im Gegenzug sind jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erwerb und der Instandhaltung der vermieteten Wohnung in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten abzugsfähig. Zu den Kosten die steuerlich geltend gemacht werden können, gehören beispielsweise Kreditzinsen für die Finanzierung der elterlichen Wohnung, Kosten für die Renovierung, Betriebskosten sowie die Abschreibung des Objekts. Je nach Objekt und Alter der Immobilie können Käufer in der Regel 2 bis 2,5 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudeanteils pro Jahr abschreiben.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwei wichtige Voraussetzungen müssen Interessierte erfüllen, um das Modell richtig umzusetzen. Zum einen muss der Wille da sein, auf lange Zeit Gewinne erzielen zu wollen und zum anderen sollte das Mietverhältnis so gestaltet sein, wie es unter Fremden üblich ist. Folglich muss eine schriftliche offizielle Mietvereinbarung unterschrieben werden. Außerdem sollten Eltern die Miete auf das Konto ihrer Kinder überweisen, anstatt sie bar zu entrichten. Auch eine offizielle Betriebskostenabrechnung sowie eine genaue Aufschlüsselung der Renovierungskosten sind notwendig. Am einfachsten wird es, wenn beide Wohnungen als komplett voneinander getrennte Objekte gesehen und behandelt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Alternative zum Vermietungsmodell ist, dass beide Generationen eine Haushälfte erwerben. Dann kann allerdings steuerlich nicht so viel geltend gemacht werden. Denn als Eigenheimbesitzer dürfen die Parteien für Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen lediglich 20 Prozent des Handwerkerlohns abschreiben.  „Zudem akzeptiert der Fiskus nur das Honorar für die Arbeitsleistung, Materialkosten finden keine Berücksichtigung&#8220;, erklärt Scharfenorth. Wie monatliche Raten aus Zins, Tilgung und Sondertilgung bei unterschiedlichen Finanzierungsbeträgen und Beleihungssätzen ausfallen, ermitteln Interessierte schnell und einfach mit dem Baufinanzierungsrechner  von Baufi24.de.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: Baufi24</em></p>
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