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	<title>D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH</title>
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	<description>Verbrauchertipps zum Geldsparen.</description>
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		<title>Augen auf bei Schlüsseldiensten: Wie sich Verbraucher vor unseriösen Anbietern schützen können</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2016 09:02:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einen Augenblick nicht aufgepasst und schon ist es passiert: Die Wohnungstür fällt ins Schloss und der Schlüssel liegt im Flur. Die Not ist groß, die Angst vor der hohen Rechnung des Schlüsseldienstes ebenfalls. Doch das muss und sollte nicht sein. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), gibt wichtige Hinweise, wie sich Verbraucher &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Einen Augenblick nicht aufgepasst und schon ist es passiert: Die Wohnungstür fällt ins Schloss und der Schlüssel liegt im Flur. Die Not ist groß, die Angst vor der hohen Rechnung des Schlüsseldienstes ebenfalls. Doch das muss und sollte nicht sein. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), gibt wichtige Hinweise, wie sich Verbraucher vor unseriösen Anbietern schützen und Schlüsseldienst-Abzocke vermeiden können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vorbeugen: Einen Schlüsseldienst für den Notfall suchen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nur kurz zum Briefkasten oder den Müll rausbringen – und plötzlich fällt die Tür ins Schloss, der Schlüssel liegt im Wohnungsflur, oder, noch schlimmer, steckt von innen in der Tür. Jetzt muss ein Schlüsseldienst her. Doch viele Verbraucher fürchten unseriöse Anbieter und überhöhte Kosten. Deshalb empfiehlt Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice, sich frühzeitig einen seriösen Dienstleister in der Nähe des Wohnortes für den Notfall zu suchen und dessen Telefonnummer im Handy zu speichern. Für die Suche nach dem richtigen Schlüsseldienst hat die Expertin der D.A.S. ein paar Tipps: Wichtig ist es, einen nahegelegenen Dienstleister auszuwählen, denn so lassen sich unnötig hohe Anfahrtskosten vermeiden. Bei der Suche nicht nur an der Telefonnummer orientieren, sondern auch nach der Adresse des Unternehmens fragen. Die Ortsvorwahl kann täuschen, denn Telefonanrufe werden häufig in eine andere Stadt weitergeschaltet oder landen bei einem Callcenter. Dieses beauftragt dann ein Subunternehmen. Daher ist es auch wichtig, den Namen des Ansprechpartners zu kennen und der Firma, die Vertragspartner ist. Im Fall einer Beschwerde ist es dann leichter, direkt mit dem beauftragten Unternehmen zu verhandeln. Vorsicht ist geboten bei Unternehmen mit einer 0900-Telefonnummer: „Ein seriöser Anbieter verzichtet auf diese teure Sonderrufnummer und ist regulär im Festnetz erreichbar“, so die D.A.S. Juristin. Schlüsseldienste, die mit den Buchstaben „AAA“ beginnen, sollten Verbraucher ebenfalls meiden. Deren Ziel ist es, mit diesen Anfangsbuchstaben ganz vorne bei den Online-Suchergebnissen oder dem Branchendienst zu stehen. Hilfreich ist es auch, im Vorfeld nach Kostenpauschalen zu fragen.</p>
<figure id="attachment_23477" aria-describedby="caption-attachment-23477" style="width: 618px" class="wp-caption aligncenter"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-full wp-image-23477" src="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2016/10/20161024-DAS-VI-Schluesseldienste-300dpi.jpg" alt="Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH" width="618" height="408" srcset="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2016/10/20161024-DAS-VI-Schluesseldienste-300dpi.jpg 618w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2016/10/20161024-DAS-VI-Schluesseldienste-300dpi-150x99.jpg 150w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2016/10/20161024-DAS-VI-Schluesseldienste-300dpi-300x198.jpg 300w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2016/10/20161024-DAS-VI-Schluesseldienste-300dpi-310x205.jpg 310w" sizes="(max-width: 618px) 100vw, 618px" /><figcaption id="caption-attachment-23477" class="wp-caption-text">Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH</figcaption></figure>
<p style="text-align: justify;"><strong>Im Notfall: Situation genau erklären</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer dann im Notfall den Schlüsseldienst anruft, sollte die Situation möglichst exakt schildern: Ist die Tür nur ins Schloss gefallen, ist sie abgeschlossen oder steckt innen noch der Schlüssel im Schloss? Eine zugefallene Tür lässt sich meist schnell und problemlos öffnen, ohne dass der Zylinder oder das ganze Türschloss zerstört werden müssen. Unseriöse Firmen beschädigen bei der Notöffnung möglichst viel und machen anschließend überhöhte Kosten für neues Material geltend. Solche Dienstleister können sich sogar wegen Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch (StGB)), Wucher (§ 291 StGB) und – etwa wenn angekündigt wird, das neue Schloss bei Nichtbezahlung der Rechnung gleich wieder auszubauen – auch wegen Nötigung (240 StGB) strafbar machen, entschied etwa das Landgericht Bonn (Az. 37 M 2/06). Ein seriöser Anbieter klärt den Betroffenen entweder bereits am Telefon oder vor Ort auf, welche Maßnahmen notwendig sind und welche Kosten anfallen. Wichtig: „Wenn möglich, sollte der Betroffene versuchen, bereits am Telefon einen Festpreis für die Anfahrt und das Öffnen der Tür sowie eventuelle Nacht- oder Feiertagszuschläge inklusive Mehrwertsteuer zu vereinbaren und ihn sich per SMS bestätigen lassen“, rät Michaela Rassat. Dies setzt allerdings voraus, dass er am Telefon genau beschreibt, welches Problem vorliegt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Bezahlung: Kosten genau prüfen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Viele Firmen, auch seriöse, verlangen Sofortkasse. Der Kunde sollte dabei unbedingt auf einer schriftlichen Rechnung bestehen, auf der sämtliche Posten aufgelistet sind. Diese sollten den Vereinbarungen entsprechen. Aus der Rechnung sollte auch die Anschrift des Unternehmens hervorgehen. Zudem empfiehlt es sich, bei Sofortkasse die Rechnung immer mit dem schriftlichen Zusatz „Bezahlt unter Vorbehalt“ zu begleichen. „So haben Kunden bei einer Reklamation im Nachhinein bessere Karten“, ergänzt die Juristin der D.A.S. Erscheint der Preis zu hoch, kann der Kunde zunächst nur einen angemessenen Teilbetrag bezahlen und sich dann über die ortsüblichen Kosten informieren. Die Tarife differenzieren allerdings je nach Ort und Anbieter stark. Weitere Faktoren sind Wochentag und Uhrzeit, denn nach 18 Uhr, am Wochenende und an Feiertagen fallen in der Regel Zuschläge an. An Sonn- und Feiertagen kann es richtig teuer werden. Hier sind Aufschläge von 150 Prozent des Normalpreises durchaus üblich. Als grobe Richtlinie gilt. Die Einsatzpauschalen für 15 Minuten Arbeitszeit liegen zwischen 120 und 250 Euro. Hilfreich kann auch ein Anruf bei der örtlichen Handwerkskammer sein. „Sind die berechneten Kosten mehr als doppelt so hoch wie der ortsübliche Preis, überschreiten sie die Wuchergrenze“, erläutert die D.A.S. Juristin. Hat der Geschädigte schon alles bezahlt, kann er den überhöht bezahlten Betrag gerichtlich zurückfordern. Bei offensichtlichen Wucherpreisen entscheiden die Gerichte meist zugunsten der Verbraucher (AG Bremen, Az. 4 C 12/08 und OLG Frankfurt, Az. 6 W 218/01). Eine kostengünstige Alternative: einen Zweitschlüssel beim Nachbarn deponieren.</p>
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		<title>Stichwort des Monats Oktober: Rabattaktionen</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/stichwort-des-monats-oktober-rabattaktionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexandra Rüsche]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 13:39:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Rabattaktionen]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbemaßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabatt anzubieten, ist eine beliebte Werbemaßnahme. Nicht jede Rabattwerbeaktion ist jedoch wettbewerbsrechtlich zulässig. In einigen Fällen riskieren Unternehmen teure Abmahnungen und womöglich eine Unterlassungsklage. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/stichwort-des-monats-oktober-rabattaktionen/">Stichwort des Monats Oktober: Rabattaktionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Wann verstößt ein Rabatt gegen das Wettbewerbsrecht?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabatt anzubieten, ist eine beliebte Werbemaßnahme. Nicht jede Rabattwerbeaktion ist jedoch wettbewerbsrechtlich zulässig. In einigen Fällen riskieren Unternehmen teure Abmahnungen und womöglich eine Unterlassungsklage. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Rabatt“ zusammengestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall 1: Rabatt für gute Noten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Elektronik-Fachmarkt hatte in einem Anzeigenblatt mit einer zweitägigen „Zeugnisaktion“ geworben. Das Angebot: Für jede Eins im Sommer-Zeugnis sollten Schüler zwei Euro Rabatt auf jedes Produkt bekommen. Ein Verbraucherschutzverband leitete rechtliche Schritte gegen diese Werbeaktion ein. Die Werbung sei unlauter, weil sie einen unzulässigen „Kaufappell“ darstelle und die geschäftliche Unerfahrenheit von Schülern ausnutze. Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung. Zwar würden hier Kinder zum Kauf von Waren aufgefordert. Aber: Ein unzulässiger Kaufappell an Kinder im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liege nur vor, wenn sich die Werbung auf ein bestimmtes Produkt beziehe. Hier ging es jedoch um das gesamte Warensortiment. Auch ein unangemessener, unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit von Schülern sei hier nicht feststellbar.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 03. April 2014, Az. I ZR 96/13</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall 2: Darf eine Drogeriekette fremde Rabattgutscheine einlösen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Drogeriemarktkette bot ihren Kunden an, auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen. In den U.S.A. ist dies durchaus üblich, in Deutschland bisher nicht. Ein Wettbewerbsverein schritt dagegen ein. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter handelte es sich um die gezielte Behinderung von Konkurrenten. Deren Werbeaktionen würden durch das Einsammeln ihrer Gutscheine zunichte gemacht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass die beiden fraglichen Werbeaktionen nicht unlauter waren. Die bloße Ankündigung, fremde Gutscheine einzulösen, sei kein unzulässiges Einwirken auf den Verbraucher. Ein Verbraucher, der einen fremden Gutschein in der Hand halte, sei damit noch kein Kunde des Unternehmens, das den Gutschein ausgegeben habe. Der Kunde könne sich bei einer solchen Aktion frei entscheiden, wo er den Gutschein einlösen wolle. Hier finde keine Behinderung des freien Wettbewerbs statt, sondern eine Verschärfung. Allerdings ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der Wettbewerbsverein hat mittlerweile Revision eingelegt, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2015, Az. 2 U 148/14</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall 3: „Olympia-Rabatt“ darf jeder gewähren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Anbieter von Kontaktlinsen hatte im Internet mit den Angaben „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für seine Produkte geworben. Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. mahnte ihn daraufhin ab. Denn es gibt ein sogenanntes OIympia-Schutzgesetz, welches ausschließlich dem deutschen und dem internationalen Olympischen Komitee gestattet „das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen“ zu verwenden. Dritte dürfen ohne Zustimmung dieser Institutionen diese Symbole für Werbezwecke nicht verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder des Olympischen Gedankens beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass nicht jede Benutzung des Wortes „Olympia“ in der Werbung verboten sei. Es komme darauf an, wie die Begriffe im jeweiligen Fall benutzt würden. Das Gericht entschied, dass hier lediglich der Begriff „Olympia“ genutzt worden sei, um Aufmerksamkeit zu erregen. Es habe aber keine unlautere Übertragung der Wertschätzung der Olympischen Spiele auf die Kontaktlinsen stattgefunden. Der Begriff „Olympia-Kontaktlinsen“ wäre unlauter gewesen, ein „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ im zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen waren es nicht.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2014, Az. I ZR 131/13</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH</em></p>
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