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	<title>Bauvertragsrecht</title>
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	<description>Verbrauchertipps zum Geldsparen.</description>
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	<title>Bauvertragsrecht</title>
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		<title>Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Feb 2018 09:50:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit Anfang 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst, von denen private Bauherren künftig profitieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/versicherungen-vorsorge/seit-2018-gilt-ein-neues-bauvertragsrecht/">Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Seit Anfang 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst, von denen private Bauherren künftig profitieren.</p>
<figure id="attachment_32290" aria-describedby="caption-attachment-32290" style="width: 620px" class="wp-caption aligncenter"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-full wp-image-32290" src="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7.jpg" alt="Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht" width="620" height="413" srcset="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7.jpg 620w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7-150x100.jpg 150w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 620px) 100vw, 620px" /><figcaption id="caption-attachment-32290" class="wp-caption-text">Foto: djd/Bauherren-Schutzbund</figcaption></figure>
<h2 style="text-align: justify;">1. Widerrufsrecht für Bauverträge</h2>
<p style="text-align: justify;">Private Bauherren können Verbraucherbauverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Unternehmer muss die Bauherren vor Vertragsunterzeichnung schriftlich über dieses Recht informieren. Versäumt er dies, beginnt die Laufzeit des Widerrufsrechts erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises und endet spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Vorsicht: Hat der Unternehmer bereits Bauleistungen erbracht, kann er auch bei fristgerechtem Widerruf bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Für Bauträgerverträge gilt das Widerrufsrecht nicht.</p>
<h2 style="text-align: justify;">2. Baubeschreibung wird Pflicht</h2>
<p style="text-align: justify;">Über die zu erbringenden Bauleistungen müssen Anbieter schlüsselfertiger Häuser und Bauträger den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss informieren. Wer mit eigenem Architekten plant, hat keinen Anspruch auf eine Baubeschreibung vom Unternehmer. Durch verbindlich vorgeschriebene Angaben können Verbraucher Angebote sowie Leistungen und Qualität besser miteinander vergleichen sowie durch sachverständige Dritte prüfen lassen. So mindert sich das Mängel- und Kostenrisiko bei der Bauausführung.</p>
<h2 style="text-align: justify;">3. Verbindliche Bauzeitangaben</h2>
<p style="text-align: justify;">Verbraucherbauverträge müssen jetzt verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks treffen. Wenn der Beginn noch nicht feststeht, ist die Dauer der Baumaßnahmen anzugeben. Die Bauzeitregelung trägt zur Minderung der wirtschaftlichen Risiken für private Bauherren und Erwerber von Wohneigentum bei und erlaubt eine verlässlichere Planung.</p>
<h2 style="text-align: justify;">4. Begrenzung der Abschlagszahlungen</h2>
<p style="text-align: justify;">Unternehmer dürfen nur noch maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Dadurch mindert sich das Überzahlungsrisiko für private Bauherren, zudem sichert ihnen die Begrenzung eine gewisse Handlungsfähigkeit &#8211; zum Beispiel bei Baumängeln am Ende der Bauzeit. Achtung: Bei Bauträgerverträgen gilt weiterhin die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).</p>
<h2 style="text-align: justify;">5. Übergabe von Dokumenten</h2>
<p style="text-align: justify;">Unternehmer sind künftig verpflichtet, den Bauherren Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu übergeben, etwa die Genehmigungsplanung, EnEV- oder KfW-Nachweise. So können Verbraucher die Informationen durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Der BSB empfiehlt zusätzlich, die Übergabe weiterer sinnvoller Dokumente wie Prüfprotokolle der Elektronanlage und Nachweise über Baugrundgutachten vertraglich festzulegen. Infos und unabhängige Rechtsberatung gibt es unter www.bsb-ev.de.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: djd </em></p>
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		<title>Neues Bauvertragsrecht bringt mehr Planungssicherheit für Bauherren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jan 2018 10:40:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen & Wohnen]]></category>
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		<category><![CDATA[Kreditauswahl]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>München - Gerade für Häuslebauer bringt das neue Jahr einige Änderungen mit sich. Sie könnten nach Einschätzung von Experten vom neuen Bauvertragsrecht profitieren, das ab 2018 erstmals im BGB geregelt ist. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/bauen-wohnen/neues-bauvertragsrecht/">Neues Bauvertragsrecht bringt mehr Planungssicherheit für Bauherren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>München</strong> &#8211; Gerade für Häuslebauer bringt das neue Jahr einige Änderungen mit sich. Sie könnten nach Einschätzung von Experten vom neuen Bauvertragsrecht profitieren, das ab 2018 erstmals im BGB geregelt ist. „Die künftig notwendige verständliche und präzise Baubeschreibung sowie die Nennung des verbindlichen Fertigstellungsdatums sollten sich vereinfachend bei der Kreditbeantragung sowie bei den Bereitstellungszinsen auswirken“, sagt Mirjam Mohr, Vorstandsmitglied der Interhyp AG, Deutschlands größtem Vermittler privater Baufinanzierungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Reform des Bauvertragsrechts und der Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung bekommen Bauherren ab 2018 eine präzise Baubeschreibung. In dieser sind fortan Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Gebäudedaten oder Grundrisse ebenso detailliert zu finden wie Angaben zum Energie- und Schallschutzstandard. „Gerade, wenn Bauherren KfW-Darlehen einbinden möchten, haben sie nun einen Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung, die bis dato nicht immer eine Selbstverständlichkeit gewesen ist“, sagt Mohr. Auch die Gesamtkosten für den Bau lassen sich künftig besser abschätzen. Unvollständige Baubeschreibungen mit einem unklaren Leistungsumfang haben in der Vergangenheit immer wieder zu Mehrkosten für Bauherren geführt – und damit nicht selten zu zusätzlichem Fremdkapitalbedarf, der Bauherren teuer zu stehen kommen konnte.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Verbindliche Fristen können Kreditauswahl erleichtern</h2>
<p style="text-align: justify;">Bauherren profitieren laut Mohr zudem bereits bei der Kreditauswahl von den verbindlichen Fristen. „Diese helfen Kreditnehmern dabei, unterschiedliche Darlehensangebote mit Blick auf die bereitstellungszinsfreie Zeit besser zu vergleichen. Dadurch lassen sich mögliche Kosten für Bereitstellungszinsen vorab besser berücksichtigen. Bauherren können den Kredit wählen, der in puncto Bereitstellungszeit und Zinshöhe ideal passt“, erklärt Mohr.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: Interhyp Gruppe</em></p>
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