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	<title>Bauverträge</title>
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	<description>Verbrauchertipps zum Geldsparen.</description>
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		<title>Fünf Gefahren beim Hausbau und wie sich Verbraucher davor schützen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Apr 2018 08:03:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berlin - Anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März 2018 nennt der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) fünf Gefahren, die beim Hausbau lauern, und gibt Tipps wie sich Bauherren davor schützen können.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Berlin</strong> &#8211; Anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März 2018 nennt der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) fünf Gefahren, die beim Hausbau lauern, und gibt Tipps wie sich Bauherren davor schützen können.</p>
<figure id="attachment_32369" aria-describedby="caption-attachment-32369" style="width: 620px" class="wp-caption aligncenter"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-full wp-image-32369" src="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/03/Bauherren-Schutzbund-e.V.jpg" alt="Fünf Gefahren beim Hausbau und wie sich Verbraucher davor schützen" width="620" height="413" srcset="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/03/Bauherren-Schutzbund-e.V.jpg 620w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/03/Bauherren-Schutzbund-e.V-150x100.jpg 150w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/03/Bauherren-Schutzbund-e.V-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 620px) 100vw, 620px" /><figcaption id="caption-attachment-32369" class="wp-caption-text">Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.</figcaption></figure>
<p style="text-align: justify;"><strong>1. Unvollständige Bauverträge</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bauvertrag bestimmt, welche Leistung das Unternehmen dem Verbraucher schuldet. Was hier nicht drinsteht, kann nur schwer nachverhandelt werden. Umso wichtiger ist, dass der Bauvertrag vollständig ist. Zentrale Punkte sind eine lückenlose Bauleistungsbeschreibung und ein ausgewogener Zahlungsplan, bei dem die vereinbarten Abschläge nach Baufortschritt bezahlt werden. Da Bauverträge äußerst komplex und für Baulaien kaum zu durchschauen sind, sollten sie in jedem Fall vor Vertragsunterschrift von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht auf Vollständigkeit geprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2. Vertragsabschluss unter Druck</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Oft werden Verbraucher durch Preisschnäppchen und befristete Sonderangebote zum schnellen Vertragsabschluss gedrängt. Eine umfangreiche Prüfung des Bauvertrags und das Einholen von Vergleichsangeboten sind dann kaum mehr möglich. Wichtig zu wissen ist, dass Bauherren, die ein Haus aus einer Hand erwerben oder größere Umbaumaßnahmen planen, innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten dürfen. Man sollte sich daher nicht unter Druck setzen lassen. Wer zudem vor Unterschrift keinen Vertragsentwurf zur Prüfung erhält, sollte sich lieber eine andere Baufirma suchen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>3. Mängel am Bau</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Erfahrungen der BSB-Berater zeigt: Die Mängelhäufigkeit beim Bauen nimmt wieder deutlich zu. Das liegt vor allem an der hohen Auslastung der Baufirmen und dem damit verbundenen Zeitdruck. Besonders schadensträchtige Baufehler können bei der Abdichtung von Kellern oder Bädern geschehen. Die Folgen sind verheerend: Wassereinbruch und Schimmelbildung treten unter Umständen erst Jahre später auf und haben Mängelbeseitigungskosten zur Folge, die die laufende Hausfinanzierung nochmals stark belasten können. Wichtig ist es daher, die Fehler zu erkennen, wenn sie entstehen. Deshalb sollten private Bauherren immer eine professionelle Baubegleitung beim Hausbau miteinkalkulieren und einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, der bei mehreren Baustellenterminen überprüft, ob Baufehler vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4. Eine zu knappe Finanzierung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Finanzierung zu knapp bemessen ist, sind Bauherren kaum handlungsfähig. Bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten besitzen sie keine Mittel, um einen Anwalt zu konsultieren. Mittel- und Langfristig könnte ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall die Finanzierung gefährden. Eine solide Finanzierung beruht auf einer realistischen Kostenberechnung, die sowohl die Baukosten, als auch die Baunebenkosten berücksichtigt. Bauherren sollten einen Eigenkapitalanteil in Höhe von 20 -30 Prozent der Bausumme einbringen und 5.000 – 10.000 Euro für unerwartete Zusatzleistungen während der Bauphase zur Verfügung haben. Die aktuell niedrigen Zinsen sollten dazu genutzt werden, viel zu tilgen. Dadurch spart man bares Geld und die Kreditlast wird schneller reduziert. Das hat auch Vorteile, wenn die Zinsen bis zur Anschlussfinanzierung wieder steigen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>5. Bauverzögerung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Baustelle stillsteht und die Arbeiten nicht voranschreiten, geraten Bauherren schnell in Bedrängnis. Der Mietvertrag läuft aus, der Umzug muss verschoben werden, es drohen unkalkulierbare Mehrkosten. Damit Bauherren diese Falle umgehen, sollten sie eine feste Bauzeit mit der Baufirma vereinbaren. Das Gesetz sieht beim Hausbau und größeren Umbaumaßnahmen vor, dass Baufirmen einen verbindlichen Zeitpunkt zur Fertigstellung benennen müssen. Wenn der Beginn noch nicht feststeht, muss zumindest die Dauer der Baumaßnahmen angegeben werden. So werden die wirtschaftlichen Risiken gemindert und die Bauherren können den Einzug in ihr neues Haus verlässlich planen.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.</em></p>
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		<title>Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/versicherungen-vorsorge/seit-2018-gilt-ein-neues-bauvertragsrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Feb 2018 09:50:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohneigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit Anfang 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst, von denen private Bauherren künftig profitieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/versicherungen-vorsorge/seit-2018-gilt-ein-neues-bauvertragsrecht/">Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Seit Anfang 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst, von denen private Bauherren künftig profitieren.</p>
<figure id="attachment_32290" aria-describedby="caption-attachment-32290" style="width: 620px" class="wp-caption aligncenter"><img decoding="async" class="size-full wp-image-32290" src="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7.jpg" alt="Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht" width="620" height="413" srcset="https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7.jpg 620w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7-150x100.jpg 150w, https://www.finanzratgeber24.de/wp-content/uploads/2018/02/csm_99657.rgb_290e440af7-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 620px) 100vw, 620px" /><figcaption id="caption-attachment-32290" class="wp-caption-text">Foto: djd/Bauherren-Schutzbund</figcaption></figure>
<h2 style="text-align: justify;">1. Widerrufsrecht für Bauverträge</h2>
<p style="text-align: justify;">Private Bauherren können Verbraucherbauverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Unternehmer muss die Bauherren vor Vertragsunterzeichnung schriftlich über dieses Recht informieren. Versäumt er dies, beginnt die Laufzeit des Widerrufsrechts erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises und endet spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Vorsicht: Hat der Unternehmer bereits Bauleistungen erbracht, kann er auch bei fristgerechtem Widerruf bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Für Bauträgerverträge gilt das Widerrufsrecht nicht.</p>
<h2 style="text-align: justify;">2. Baubeschreibung wird Pflicht</h2>
<p style="text-align: justify;">Über die zu erbringenden Bauleistungen müssen Anbieter schlüsselfertiger Häuser und Bauträger den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss informieren. Wer mit eigenem Architekten plant, hat keinen Anspruch auf eine Baubeschreibung vom Unternehmer. Durch verbindlich vorgeschriebene Angaben können Verbraucher Angebote sowie Leistungen und Qualität besser miteinander vergleichen sowie durch sachverständige Dritte prüfen lassen. So mindert sich das Mängel- und Kostenrisiko bei der Bauausführung.</p>
<h2 style="text-align: justify;">3. Verbindliche Bauzeitangaben</h2>
<p style="text-align: justify;">Verbraucherbauverträge müssen jetzt verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks treffen. Wenn der Beginn noch nicht feststeht, ist die Dauer der Baumaßnahmen anzugeben. Die Bauzeitregelung trägt zur Minderung der wirtschaftlichen Risiken für private Bauherren und Erwerber von Wohneigentum bei und erlaubt eine verlässlichere Planung.</p>
<h2 style="text-align: justify;">4. Begrenzung der Abschlagszahlungen</h2>
<p style="text-align: justify;">Unternehmer dürfen nur noch maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Dadurch mindert sich das Überzahlungsrisiko für private Bauherren, zudem sichert ihnen die Begrenzung eine gewisse Handlungsfähigkeit &#8211; zum Beispiel bei Baumängeln am Ende der Bauzeit. Achtung: Bei Bauträgerverträgen gilt weiterhin die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).</p>
<h2 style="text-align: justify;">5. Übergabe von Dokumenten</h2>
<p style="text-align: justify;">Unternehmer sind künftig verpflichtet, den Bauherren Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu übergeben, etwa die Genehmigungsplanung, EnEV- oder KfW-Nachweise. So können Verbraucher die Informationen durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Der BSB empfiehlt zusätzlich, die Übergabe weiterer sinnvoller Dokumente wie Prüfprotokolle der Elektronanlage und Nachweise über Baugrundgutachten vertraglich festzulegen. Infos und unabhängige Rechtsberatung gibt es unter www.bsb-ev.de.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: djd </em></p>
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		<title>Aufs Kleingedruckte kommt es an: Komplizierte Bauverträge führen zu Missverständnissen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Despina Tagkalidou]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 May 2017 09:20:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bauverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Kleingedrucktes]]></category>
		<category><![CDATA[Missverständnisse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hamburg - Die Erfüllung vom Traum eines neuen Hauses steht und fällt mit dem Bauvertrag. Laien sind jedoch schnell von juristischen Floskeln verunsichert. „Bauverträge können einerseits nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen und andererseits durch die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ergänzt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/aktuell/aufs-kleingedruckte-kommt-es-an-komplizierte-bauvertraege-fuehren-zu-missverstaendnissen/">Aufs Kleingedruckte kommt es an: Komplizierte Bauverträge führen zu Missverständnissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Hamburg</strong> &#8211; Die Erfüllung vom Traum eines neuen Hauses steht und fällt mit dem Bauvertrag. Laien sind jedoch schnell von juristischen Floskeln verunsichert. „Bauverträge können einerseits nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen und andererseits durch die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ergänzt werden. Bauherren sollten sich zu Beginn ihres Vorhabens genau über die Einzelheiten ihres Vertrages informieren&#8220;, rät Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Werkvertrag nach BGB ist in den § 631ff. geregelt. Hierin sind alle Details des Bauvertrages, von der Bezahlung bis hin zur Abnahme, enthalten. Bei erheblichen Mängeln kann der Bauherr mit § 640 argumentieren und die Abnahme verweigern, oder sie erfolgt unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung. Die Art der Abnahme ist ebenfalls im BGB geregelt und kann stillschweigend durch Zahlung oder durch eine eindeutige Erklärung erfolgen. Nicht alle Mängel sind bei der Abnahme offensichtlich. Ist beispielsweise der Keller schlecht isoliert, kann dies erst nach Jahren auffallen. Dafür räumt das BGB eine fünfjährige Frist zur Mängelanzeige ein. Innerhalb dieser Zeit muss der Bauherr die Fehler beim Bauunternehmen melden und trägt die Beweislast, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich richten sich alle Bauverträge nach dem BGB. Die darin enthaltenden Vorschriften sind aber nicht zwingend und können durch die VOB/B ergänzt werden. Die VOB/B ist vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Dienstleistung. Es handelt sich dabei nicht um ein Gesetz im eigentlichen Sinne. Wird der Vertrag mit den VOB/B ergänzt, ersetzen die Klausen die Bestimmungen des BGB. Der Katalog ist dabei in der Regel sehr umfangreich und für juristische Neulinge nicht immer leicht zu verstehen. Damit auch Laien hieraus keinen Nachteil haben, dürfen sie nicht schlechter gestellt werden, als bei alleiniger Verwendung des BGB. Allerdings ist das VOB/B für Privatpersonen meistens kaum von Vorteil, weshalb Anwälte von dessen Verwendung abraten.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob mit VOB/B oder ohne, in jedem Fall müssen Bauherren vor Vertragsschluss die wichtigsten Unterlagen vorliegen. Dazu gehören die Baugenehmigung/Baubewilligung, statische Berechnungen und Positions- sowie Bauausführungspläne. Hinzu kommen der Wärmebedarfsausweis, das Lüftungskonzept und Feuchteschutzberechnungen. Im Einzelfall kommen noch weitere Unterlagen hinzu, beispielsweise der Schallschutz bei Reihenhäusern. „Es ist immer sinnvoll, die Unterlagen vor Vertragsschluss einem Bausachverständigen zur Prüfung zu geben. Diese geringen Kosten für den Sachverständigen schützen meist vor der finanziellen Katastrophe&#8220;, so Scharfenorth weiter.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: Baufi24 GmbH</em></p>
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