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	<title>Schutzverein der Bankkunden</title>
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	<description>Verbrauchertipps zum Geldsparen.</description>
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	<title>Schutzverein der Bankkunden</title>
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		<title>Südwest-Renta: Akuelle Informationen für Anleger!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2009 05:04:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Göttinger Gruppe]]></category>
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		<category><![CDATA[Südwest-Renta]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Südwestfinanzvermittlung AG, die Südwestfinanzvermittlung Zweite AG und die Südwestfinanzvermittlung Dritte AG sind Gesellschaften, an denen sich Verbraucher unter den Bezeichnungen „südwestrentaplus“ als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten bzw. können. Wie die Produkte der mittlerweile insolventen „Göttinger Gruppe“ wurden die Beteiligungen häufig als sinnvolle und sichere Ergänzung der Altersvorsorge verkauft, was auch der Namensteil „renta“ &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="ce_text">
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Südwestfinanzvermittlung AG, die Südwestfinanzvermittlung Zweite AG und die Südwestfinanzvermittlung Dritte AG sind Gesellschaften, an denen sich Verbraucher unter den Bezeichnungen „südwestrentaplus“ als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten bzw. können. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wie die Produkte der mittlerweile insolventen „Göttinger Gruppe“ wurden die Beteiligungen häufig als sinnvolle und sichere Ergänzung der Altersvorsorge verkauft, was auch der Namensteil „renta“ einem Verbraucher durchaus in ähnlicher Form nahe legt, wie die allseits bekannte „Securente“ bei der Göttinger Gruppe.</p>
<p style="text-align: justify;">Anfang der 90er Jahre begann die Firma Südwest-Bau AG in Markdorf, damals geleitet von Herrn Werner Schaufhäutle, neben dem Baugewerbe mit der Auflage von Immobilienfonds, die ihrerseits in Immobilien der Firm investieren konnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Seit dem Tod des Firmengründers führt sein Sohn Heiko Schaufhäutle mit einem weiteren Vorstand der Südwest Finanzgruppe, Ralf Hehl, die Geschäfte fort.</p>
<p style="text-align: justify;">In der zweiten Hälfte der 90er Jahre wurden die Südwest Finanzvermittlung Zweite AG sowie die Südwest Finanzvermittlung Dritte AG ins Leben gerufen. Beide Gesellschaften bieten atypisch stille Gesellschaften an.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Südwest-Finanzvermittlung besteht aus drei Aktiengesellschaften, die mit dem Produkt Südwestrentaplus atypisch stille Beteiligungen an den jeweiligen Aktiengesellschaften anbieten. Ihre Einlagen leisten die Anleger entweder als Einmalanlage oder in monatlichen Raten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Anlegergelder sollen dann in Immobilien, Wertpapiere und andere Unternehmen investiert werden, der Anleger wird allerdings im Unklaren darüber gelassen, welche Anlagen konkret vorgenommen werden (sog.: „Blind-Pool“).</p>
<p style="text-align: justify;">Atypisch stille Beteiligungen wie die Südwestrentaplus sind für die Anleger allerdings mit erheblichen Risiken verbunden. Bei Fehlinvestitionen haftet der Anleger bis zu einer bestimmten Höhe für Verluste. Es besteht für die Anleger zudem das Risiko eines Totalverlusts seines oft sehr langfristig angelegten Geldes. Eine vorzeitige Beendigung des Engagements wird daher von den Verantwortlichen nicht gerne gesehen und bereitet Probleme.</p>
<p style="text-align: justify;">Dass eine atypisch stille Beteiligung keine Möglichkeit zur Altersvorsorge darstelle, haben verschiedene Gerichte zwischenzeitlich in mehreren Urteilen vollumfänglich bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Schutzverein der Bankkunden e.V. rät demgemäß Anlegern an, ihre Anlage fachkundig überprüfen zu lassen, wenn hohe Renditen und steuerliche Vorteile anlässlich der Beteiligung zumindest in Aussicht gestellt wurden. Zwar suggerierte die Konzeption des Fondsmodells den Anlegern fortwährend steuerliche Vorteile mit erheblichen Gewinnchancen bei den Anlagen; die Gefahr bis zu einer bestimmten Höhe für Verlust bei Fehlinvestitionen zu haften, ist allerdings nicht unerheblich. Der Schutzverein der Bankkunden e.V. kann Ihnen dabei helfen, von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt Ihre Angelegenheit und Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Schutzverein der Bankkunden e.V. rät demgemäß allen Betroffenen, sich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und alle Ansprüche prüfen zu lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein der Bankkunden e.V.!</p>
</div>
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		<title>Klausel zur Festsetzung von Gebühren und Zinsen bei Verträgen der Sparkasse gekippt!</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/banken-geldanlagetipps/klausel-zur-festsetzung-von-gebuehren-und-zinsen-bei-vertraegen-der-sparkasse-gekippt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2009 04:56:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Banken & Geld]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzverein der Bankkunden]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse Fürth]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse Oder-Spree]]></category>
		<category><![CDATA[XI ZR 55/08]]></category>
		<category><![CDATA[XI ZR 78/08]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat mit einem weitreichenden Grundsatzurteil die Rechte von Sparkassenkunden gestärkt. Er wies die Revision der beklagten Sparkassen Fürth und Oder-Spree mit Urteil vom 21.04.2009 (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) zurück, erklärte damit eine von allen deutschen Sparkassen verwandte Klausel zur Festsetzung von Gebühren und Zinsen, die von Privatkunden verlangt werden, &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der BGH hat mit einem weitreichenden Grundsatzurteil die Rechte von Sparkassenkunden gestärkt. Er wies die Revision der beklagten Sparkassen Fürth und Oder-Spree mit Urteil vom 21.04.2009 (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) zurück, erklärte damit eine von allen deutschen Sparkassen verwandte Klausel zur Festsetzung von Gebühren und Zinsen, die von Privatkunden verlangt werden, für unwirksam. </strong></p>
<p>Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte damit nun auch in dritter Instanz mit ihrer Klage Erfolg.</p>
<p>In der nunmehr vom BGH für unwirksam erklärten Klausel heißt es:<br />
„soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (zum Beispiel Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwands nach billigem Ermessen festgelegt und geändert.“</p>
<p>Aus Sicht des BGH fehlt dieser Klausel die nötige Transparenz, sei nicht ausreichend klar, wann die Entgelte erhöht werden könnten. Dass diese Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf einige tausend Kreditverträge bei der Sparkasse hat, steht nach Auffassung des Vorstandes des Schutzvereins der Bankkunden e.V. nicht fest. „Selbst wenn der Deutsche Sparkassen- und Giroverband darlegt, diese Klausel greife ausdrücklich nur dann ein, soweit nichts anderes vereinbart ist, hat diese Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf laufende Kreditverträge“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e. V. in einer Stellungnahme.</p>
<p>Der Schutzverein der Bankkunden e.V. empfiehlt betroffenen Darlehensnehmern der Sparkasse ihre laufenden Kreditverträge fachkundig im Hinblick auf die ergangenen BGH-Entscheidungen prüfen zu lassen.</p>
<p>Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein der Bankkunden e.V</p>
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		<title>BGH legt Verjährung des Neuberechnungsanspruches des Kreditnehmers fest</title>
		<link>https://www.finanzratgeber24.de/banken-geldanlagetipps/bgh-legt-verjaehrung-des-neuberechnungsanspruches-des-kreditnehmers-fest/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 21:06:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Banken & Geld]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Neuberechnungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Passau]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzverein der Bankkunden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hatte sich mit seinem Urteil vom 20.01.2009 mit der Revision eines Kreditinstituts beschäftigt, welches gegen einen Neuberechnungsanspruch des Darlehensnehmers ab Vertragsbeginn die Einrede der Verjährung erhoben hatte.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.finanzratgeber24.de/banken-geldanlagetipps/bgh-legt-verjaehrung-des-neuberechnungsanspruches-des-kreditnehmers-fest/">BGH legt Verjährung des Neuberechnungsanspruches des Kreditnehmers fest</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.finanzratgeber24.de">Finanzratgeber24.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der BGH hatte sich mit seinem Urteil vom 20.01.2009 mit der Revision eines Kreditinstituts beschäftigt, welches gegen einen Neuberechnungsanspruch des Darlehensnehmers ab Vertragsbeginn die Einrede der Verjährung erhoben hatte.</strong></p>
<p>Zwar stehen – so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung – der Neuberechnungs- und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig nebeneinander und gewähren unterschiedliche Rechte. Während der Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzahlungen erfasst, besteht der Anspruch auf Neuberechnung darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Aus der vom BGH formulierten Selbständigkeit des Neuberechnungsanspruches folgt auch, dass er nicht nur einer eigenständiger Verjährung unterliegt; der BGH hat ausdrücklich dargestellt, dass die Verjährung dieses Neuberechnungsanspruches nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen beginnen kann, was sich aus dem Schutzzweck des § 6 II S. 4 VerbrKrG ergäbe.</p>
<p>Als Dauerschuldverhältnis verpflichtet der Kreditvertrag den Kreditnehmer bis zu seiner Beendigung zu Erbringung von Teilzahlungen. Deswegen muss der Kreditnehmer auch während der gesamten Vertragslaufzeit die Höhe seiner Rückzahlungsverpflichtung kennen. Deshalb kann der Anspruch auf Neuberechnung des Darlehensengagements nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses laufen.</p>
<p>Diese Entscheidung ist wichtig für Darlehensverträge, die gegen § 4 I S. 4 Nr. 1 b, S. 2 VerbrKrG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung verstoßen. In diesen Darlehensverträgen wird nur der sich bis zum Ablauf der Zinsfestschreibung ergebende Gesamtbetrag genannt, nicht aber der Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des zugrundeliegenden Darlehensvertrages. Dieser Formfehler führt zur Anwendung von § 6 II VerbrKrG, wonach sich der Zinssatz auf 4% reduziert.</p>
<p>„Der sodann in Frage stehende Anspruch des Kreditnehmers auf Neuberechnung seines Darlehens wird oftmals von den Kreditinstituten unter Berufung auf die Verjährungseinrede verweigert“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung.</p>
<p>Grundsätzlich hat ein Darlehensnehmer gegen den Darlehensgeber einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens, der sich auf die gesamte Laufzeit bezieht. Die Verjährung dieses Neuberechnungsanspruches kann nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen beginnen, wie der BGH nunmehr feststellte.</p>
<p><strong>Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein der Bankkunden e.V.!</strong></p>
<p>Schutzverein der Bankkunden e.V.<br />
Kainzenweg 1<br />
94036 Passau<br />
Tel: 0851-9884013<br />
Fax: 0851-9884029<br />
www.schutzverein.org</p>
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