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Eigenheim: Baumängel festgestellt – was nun?

Hamburg – Baumängel bilden die größten Risiken für private Bauherren bei einem Neubau oder der Sanierung des Eigenheims. Einmal festgestellt ist es oft schwierig diese bei der Baufirma zu reklamieren. Mängel liegen vor, wenn der Ist-Zustand von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Wird also etwas nicht richtig, nicht vollständig oder nicht funktionsfähig hergestellt, liegt ein Mangel vor. „Daher ist es wichtig ganz konkret und so detailliert wie möglich vor Baubeginn im Vertrag festzuhalten, wie etwas gebaut werden und aussehen soll. Zur Endabnahme ist es dann ratsam einen Fachmann einzubeziehen, da für Laien kleine Mängel oft nicht ersichtlich sind”, sagt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).

Nach der Feststellung eines Mangels wird dieser am besten mit der Hilfe eines Sachverständigen oder durch Fotos dokumentiert, damit er auch nach einigen Tagen und Wochen noch nachgewiesen werden kann. Der nächste Schritt ist dem Unternehmer die Baumängel schriftlich aufzuzeigen und ihn aufzufordern sie in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Dabei ist es empfehlenswert ein konkretes Datum anzugeben, um den Unternehmer wirksam in Verzug zu setzen.

Stehen noch Abschlagszahlungen aus, ist es ratsam von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Der Bauherr hat dabei das Recht mindestens die Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten zurückzuhalten, also den entsprechenden Geldbetrag von der Abschlagszahlung abzuziehen und erst nach der Mängelbeseitigung an das Unternehmen zu zahlen.

Rechte des Bauherrn

Verstreicht die Frist zur Mängelbeseitigung hat der Bauherrn nun verschiedene Rechte, die er in Anspruch nehmen kann. Bei der Selbstvornahme kann der Geschädigte den Mangel auf Kosten des Unternehmers beseitigen. Um zu vermeiden, dass der Unternehmer später den Mangel bestreiten kann, ist eine Beweissicherung unverzichtbar. Bei kleineren Mängeln kann dies ohne richterliches Verfahren stattfinden. Bei umfangreichen Mängeln hingegen ist ein richterliches Beweisverfahren kaum zu vermeiden. Eine andere Möglichkeit ist die Schadensersatzforderung, wenn beispielsweise durch die Verzögerung der Fertigstellung zusätzliche Mieten oder Zinsen anfallen. Auch der Rücktritt vom Vertrag ist möglich. Dies allerdings nur bei erheblichen Mängeln. „Ein Vertragsrücktritt ist kompliziert. Daher rate ich unbedingt einen Anwalt mit einzubeziehen”, so Scharfenorth.

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Quelle: Baufi24 GmbH

Veröffentlicht von:

Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou schreibt über die Finanzbranche und gibt Orientierung für interessante Finanzprodukte. Sie hatte Ihre Berufsausbildung erfolgreich beim ARKM Online Verlag in Gummersbach abgeschlossen. In der Redaktion ist Sie unter redaktion@finanzratgeber24.de erreichbar.

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Despina Tagkalidou schreibt über die Finanzbranche und gibt Orientierung für interessante Finanzprodukte. Sie hatte Ihre Berufsausbildung erfolgreich beim ARKM Online Verlag in Gummersbach abgeschlossen. In der Redaktion ist Sie unter redaktion@finanzratgeber24.de erreichbar.
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